.Kapitel 1. tz. io.
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»und aus diesen letzten scheint damals die größte Zahl der»Clienten bestanden zu haben. Denn da den Plebejern Handel»und Gewerbe untersagt, diese aber dem Staat doch unentbehr-lich waren, so laßt cs sich nicht bezweifeln, daß sie, außer»durch die Skmven und Freigelassenen, von Fremden ausgeübt»wurden, welche das Bedürfniß des Gelderwerbs auch zu einem»verachteten Geschäft nöthigte. Hier nun werden wir unver-»kennbar an die griechische Clientel erinnert: nicht an den Stand»der AyT'eL oder von denen Dionysius träumt,
»und deren gebeugtes knechtisches Loos gar keine Analogie mit»dem wohlthatigen Schutzverhältniß der römischen Clienten hat,»sondern an die Besaßen, die /^kr-s/xsr, jene Fremde, die»in griechischen Städten ansässig, und unter der Aufsicht eines»Vorstehers (Tr^ocr^wr-str) gegen Erlegung eines Schutzgcldcs»an den Staat, zu bürgerlichen Gewerben befugt, und Recht»zu fordern berechtigt, wie verpflichtet waren, zu Recht zu ste-»hen, aber in dem Verhältnis; eines Unmündigen, indem ihr»Vorsteher wie der Vormund des Pupillen jede Klage onbrin-»gen und annehmen mußte. Dies war nicht bloß attisches,»sondern allgemeines griechisches Recht. Das Verhaltniß eines»solchen griechischen Beisassen mußte bei römischen Gemüthern»die festen Bande römischer Clientel schlingen: der Grundzug,»die Vertretung des Clienten, ist in dem römischen Rcchtsbe-»griff ausdrücklich bestimmt; es ist klar, wie daraus alles übrige»hervorgcht. Der Fremde, der sich zu Rom aufhiclt, war ur-sprünglich eben so wenig als zu Atben eine rechtsfähige Per-»son: er konnte keine gültige Geschäfte noch streitige Rechte»geltend machen, außer durch die Vermittlung eines Patrons;»und fremd war, wenn auch der Latiner nicht eigentlich, doch»jeder andre Italiker. — Ein sehr wesentlicher Unterschied be-»stand aber zwischen der römischen und der griechischen Clientel:»diese erlosch, sobald der Client das volle Bürgerrecht, oder auch»nur die Jsotelie, erhielt; jene aber dauerte fort, und konnte»wobl nur mit dem Geschlecht erlöschen, welches im Besitz des»Patronats war. B! ackstone vergleicht sehr richtig die Pflich-ten der Clienten mit denen der Vasallen im Lehnrechte; aber»das römische Verhaltniß war freundlicher, und durch Gewissen,
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