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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
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...c.MNg.

Ansiedlung anzunehmen, behauptet v. Schlegel "), inWiderspruch mit Niebuhr. Die Grund-Einthcilmig der Be-wohner Noms war die in den Stand des Adels mit seinenHintersassen, und den Stand der Freien. Der erstere Standwar überhaupt der herrschende, er begriff die ältesten drei Rit-terstämme, spater genannt Patrizier. Ihre Unterthanigen wa-ren die Clicntcii, welche gebildet wurden aus den ursprüngli-chen Leibeigenen, den Freigelassenen, und cäritischcn Bürgern,denen der Schutz eines Patrons die Aufopferung selbstständigerFreiheit ersetzte, und endlich aus den fremden Beisassen. Kei-neswegs aber bestand die xlelrs, wie man so lange angenom-men, aus der Elientel der Patrizier, sondern die xlob» war derandere Hauptstand der Freien, der Stand der freien nichtadli-chen Grundeigenthümcr, mit dem sich erst weit später die Clien-ten verschmolzen, als sich das Band ihrer Erbunterthänigkcit,theils durch das Absterben oder das Herabkommen der Geschlech-ter ihrer Patrone, theils durch den allmahligen Fortschritt zurFreiheit, gelost hatte. Dieser Stand der i-laba erweiterte sichsehr durch die Eroberungen in Italien und sein Kampf,der ihm endlich fast gleiche Rechte mit dem herrschenden Stammder Patrizier errang, ist einer der anziehendsten Gegenstände inder römischen Geschichte.

Ucber jene Cücntel sagt Niebuhr ") folgendes: »Als»»ursprünglich etruskisches Recht, gleich alt mit dem Ursprung»der Stadt, muß die Klientel allerdings bestanden haben: in»diese Unterthäm'gkeit muß das unterjochte altere Volk gerathen»seyn, welches die Etrusker an der Tiber fanden. Ihre Aus-schreitung und Vermehrung laßt sich durch historische Zeugnisse»angebcn in Hinsicht der Freigelassenen und Fremden, da Mu-»nicipien sogar und Colonien, vorzüglich aber verbündete und»Provinzial-Städte unter dem Patronat mächtiger Römer»standen. So ist ein zwiefacher Stand von Clienten auch schon»für die älteste Zeit anzunehmen: römischer Aeraricr und Fremder:

77) S. 89t.

73) Siehe überhaupt Niebuhr Bb. I. S. 235 ff.79) Bd. I. S. 389 ff.