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Buch l. Einleitung.
Wie immerhin man aber auch die Mosaische Verfassungbezeichnen möge, so betrachtete sie doch den Boden als ein ErbeGottes, das der einzelne Israelit gewissermaßen als ein göttlichesFidcicommiß aufzubcwahrcn hatte. Alle Israeliten sollten Grundei-genthum erhalten und auch behalten. Darum mußten die Erbtöchterin ihrem Stamme freien "). Darum auch, und um überhauptdie Uebergänge von zu großer Armuth ") zu allzugrvßcm Reich-thum — jeder, vorzüglich den Republik ähnlichen Verfassungenso gefährlich! — zu verhüten, ward das Halljahr angeordnet.Schon alle sieben Jahre war ein Erlaß-Jahr. »Ueber sieben„Jahr soltu ein Erlaßjahr halten. Also sols aber zugehen„mit dem Erlaßjahr. Wenn einer seinem Nehesten etwas borget,„der sols ihm erlassen, und sols nicht einmahnen von seinem„Nehesten oder von seinem Bruder, denn es heißt das Erlaßjahr dem„Herrn. Von einem Fremden magst du es einmahnen, aber dem,„der dein Bruder ist, soltu es erlassen«"). Natürlich hatte dasErlaßjahr in der Wirklichkeit keine andere Folge als Credit-losigkeit, und Verjährung mit dem siebenten Jahre, und Ver»käufe statt Darlehne. Vorzüglich human bewies sich dieses Ge-setz bei dem Leibcigenthum: »Wenn sich dein Bruder, ein„Ebräer oder Ebräerin, verkauft, so sol er dir sechs Jahr dienen,„in dem siebenden Jahr solt du ihn frei los geben. Und wenn„du ihn frei los gibst, solt du ihn nicht leer von dir gehen lassen,„sondern solt ihm auflegen von deinen Schafen, von deiner Ten-nen, von deiner Kelter, daß du gebest von dem, das dir der„Herr dein Gott gesegnet hat. Und gedenke, daß du auch Knecht„warst in Egyprenland, und der Herr dein Gott dich erlöst hat.„Darum gebiete ich dir solches heute""). Nach sieben Erlaß-oder vielmehr Feyer-Jahren folgte nun das Hall- oder Jubel-Jahr. »Und du solt zahlen solcher Feyer-Jahr sieben, daß„sieben Jahr siebenmal gezählet werden, und die Zeit der sieben
52) IV. Mos. Kap. 36.
53) V. Mos. Kap. 15. V. 2. „Und es sol aller Dinge kein Bettlerunter euch seyn."