Kapitel. I. h. 6-
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ijKcherjähre machen neun und vierzig Jahr. Da solt du diePo-i,saunen lassen blasen durch alle euer Land. Am zehenden Tage„des siebenden Monden, eben am Lage der Versöhnung. Und„ihr solt das fünfzigste Jahr heiligen, und solts ein Erlaßjahr '„heißen im Lande, allen die darinnen wohnen, denn es ist euer„Halljahr. Da sol ein jeglicher bei euch wieder zu seiner Hab„und zu seinem Geschlecht kommen. Denn das fünfzigste Jahr„ist euer Halljahr. Ihr solt nicht säen, auch was von ihm sel-ber wachst, nicht etndtcn, auch was ohne Arbeit wächst im Wein--„berge, nicht lesen, denü das Halljahr sol unter euch heilig scyn.,-Jhr solt aber essen, was das Feld tragt. Das ist das Hall-„jahr, da jedermann wieder zu dem Seinen kommen sol. — Wenn„du nun etwas deinem Nchesten verkaufest oder ihm etwas ab-„kaufcst, sol keiner seinen Bruder übervorthcilen. Sondern nach„der Zahl vom Halljahr an soltu cs von ihm kaufen, und was„die Jahre hernach tkagen mögen, so hoch sol er dirS verkau-fen. Nach der Menge der Jahre solt du den Kauf steigern,„und nach der Wenige der Jahr soltu den Kauf ringern. Denn„er sol dirs, nach dem es tragen mag, verkaufen. So übervor-„thcile nun keiner seinen Nehesten, sondern fürchte dich vor dei-„nem Gott, denn ich bin der Herr euer Gott. Darum thut„nach meinen Satzungen, und haltet meine Rechte, daß ihr dar-nach thut, auf daß ihr im Lande sicher wohnen möget. Denn„das Land sol euch seine Früchte geben, daß ihr zu essen gnug„habet und sicher darinnen wohnet. — Und ob du würdest sagen:„was sollen wir essen im siebenden Jahr? denn wir säen nicht,
„so sammeln wir auch kein Getraide ein. Da will ich meinen„Seegen über euch im sechsten Jahr gebieten, daß er sol dreier„Jahr Getraide machen, daß ihr säet im achten Jahr, und von„dem alten Geltaide esset bis in das neunte Jahr, daß ihr vom„alten esset, bis wieder neu Getraide kommet. Darum solt ihr„das Land nicht verkaufen ewiglich, denn das Land ist mein, und„ihr scyd Fremdlinge und Gaste für mir, und soll in all kMcM„Lande das Land zu lösen geben«
Auch vor dem Halljahr fand Einlösung des verkauften Grundestücks Statt, mit Ersatz der Kaufschillinge, soweit sie nicht schon
56) 1U. Mos. Rap. 25. V, 3. 4. s.