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Buch l. Einleitung.
»solts essen für dem Herrn deinem Gott, an dem Ort, den er»erwählet, daß sein Name daselbst wohne, nämlich dom Zehen-ten deines Getreides, deines Mosts, deines Oclcs, und der»ersten Geburt deiner Kinder, und deiner Schafe, auf daß du»lernest fürchten den Herrn deinen Gott dein Leben lang. —»Wenn aber des Weges dir zu viel ist, daß du solches nicht»hintragen kannst, darum, daß der Ort dir zu ferne ist, den»der Herr dein Gott erwählet hat, daß er seinen Namen da-selbst wohnen lasse (denn der Herr dein Gott hat dich geseg-net), so gib's um Geld, und faß das Geld in deine Hand,»und gehe an den Ort, den der Herr dein Gott erwählet hat,»und gib's Geld um alles, was deine Seele gelüstet, es sey um»Rinder, Schaf, Wein, starken Trank, oder um alles, was»deine Seele wünschet, und iß daselbst für dem Herren deinem»Gott, und sey fröhlich, du und dein Haus, und der Levit,»der in deinem Thor ist, du solt ihn nicht verlassen, denn er»hat kein Theil noch Erbe mit dir. — Ueber drei Jahr soltu»aussöndern alle Zehenden deines Einkommens desselben Jahrs,»und solts lassen in deinem Thor, so svl kommen der Levit,»der kein Theil noch Erbe mir dir hat, und der Fremdling,»und der Waise und die Witwee, die in deinem Thor sind,»und essen und sich sättigen, auf daß dich der Herr dein Gott»segene in allen Werken deiner Hand, die du thust.« — Ebenso ausdrücklich sagt eine andere Stelle, daß und wie das dritteJahr ein Zchnd-Jahr sey "): »Wann du alle Zehcnden dei-»nes Einkommens zusammenbracht hast im dritten Jahr,»das ist ein Zehendenjahr, so soltu den Leviten, den»Fremdlingen, den Waisen und den Witwen geben, daß sie»essen in deinem Thor und satt werden. Und solt sprechen für»d'em Herren deinem Gott: Ich habe bracht, das geheyliget»ist aus meinem Hause, und Habs gegeben den Leviten, den»Fremdlingen, den Waisen und den Witwen, nach alle deinem»Gebott, daß du mir geholten hast. Ich habe deine Gebott»nicht übergangen noch vergessen. Ich habe nicht davon gesscn»in meinem Leyde, und Hab nit davon gethan in Unreinigkeit.
49) V. Mos. Kap. 26. V. 4.