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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Kapitel I. §. 5.

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»und in den Vorstädten ihr Vieh und Gut und allerlei Thier»haben. Die Weite aber der Vorstädte, die sie den Leviten»geben, soll tausend Ellen außer der Stadtmauern umher»haben.« Etwas Feld erhielten die Leviten hierdurch, wie dar-aus hervorgeht, daß ") verordnet ist: »das Feld von ihren»Städten soll man nicht verkaufen, denn das ist ihr Eigenthum»ewiglich.« Unbedeutend genug mochte übrigens dieses Feldseyn, so daß es immerhin noch heißen konnteDie Prie-»ster, die Leviten sollen nicht Theil noch Erbe haben mit Is-rael, die Opfer des Herrn und sein Erbtheil sollen sie essen.»Darum sollen sie kein Erbe unter ihren Brüdern haben, daß»der Herr ihr Erbe ist, wie er ihnen geredet hat.« Ueberdie Besoldung der Priester und Leviten wird nun in dieserStelle gleich weiter Folgendes gesagt: »Das soll aber das»Recht der Priester seyn an dem Volk, und an denen, die da»opfern, es sey Ochs oder Schafe, daß man dem Priester gebe»den Arm und beide Backen und den Wanst, und das Erstling»deines Korns, deines Mosts und deines Oels, und das Erst-ling von der Schur deiner Schafe. Denn der Herr dein»Gott hat ihn erwählet aus allen deinen Stämmen, daß er»stehe am Dienst im Namen des Herrn, er und seine Söhne»ewiglich. Wenn ein Levit kommet aus irgend einer deiner»Thoren, oder sonst irgend aus ganz Israel, da er ein Gast»ist und kommet nach aller Lust seiner Seele an den Ort, den»der Herr erwählet hat, daß er diene im Namen des Herrn»seines Gottes, wie alle seine Brüder die Leviten, die daselbst»für dem Herrn stehen, die sollen gleichen Theil zu essen haben,»über das er hat von dem verkauften Gut seiner Väter.«Von einem Rechte der Priester und Leviten auf den Zehntenwird hier nichts gesagt, und auch nirgend wird ein solchesstrenges Recht ausgesprochen, sondern nur Folgendes ")stimmt: »Du soll alle Jahr den Zehenden absöndern alles Ein-kommens deiner Saat, das aus deinem Acker kommet. Und

46) III. Mos. Kap. 25. V. 8.

47) V. Mos. Kap. 18. V. 1.

48) V. Mos. Kap. 14. B. 6. 7. S.