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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch I- Einleitung.

Schon daß der Bauernstand nie zu Grundeigcnthum ge-langen konnte die erste Folge der egyptischen Kasten-Ver-fassung möchte hinreichend seyn, das Urtheil über sie zubestimmen. Ob aber nicht ursprünglich die Bauern Eigen-thümer ihres Bodens gewesen wie selbst die biblische Tra-dition annimmt>, und durch die Einwanderung indischeroder äthiopischer die wieder mit Indien zusammenhangen-Priester-Colonien einen ähnlichen Verlust erlitten, wie die Völ-ker des römischen Reichs durch die germanischen Einwanderun-gen? wird wohl nie klar zu machen seyn. Daß alles Grund-eigenthum der zwei herrschenden Kasten von den Königen sogeradezu ausgehe, läßt sich nicht annehmen, da sich nicht ein-sehen läßt, wie die Könige dazu gekommen; es muß nothwcn-dig eine verlorne Geschichte vorhergehen.

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III. Die Juden.

Das Characteristische der jüdischen Verfassung besteht wohlvorzüglich darin, daß es dort keine Kriegerkaste gab. DieTheokratie duldete keine. Dies hatte die sehr wichtige Folge,daß das ganze Volk Eigenthümer seines Bodens war, wie csihn auch selbst vertheidigte. Gutsherrliche Verhältnisse gab esalso nicht, denn die Zinsbarkeit der nicht ausgcrotteten Kana-niter ") nmx nur eine publicistische Abhängigkeit von Völkernzu einzelnen Volksstämmen Israels. Nur ein erblicherPriester- und Gelehrten - Adel bestand, letzterer durch denStamm der Leviten. Nicht aber besaß dieser Priester- undGelehrten-Adel, wie bei den Egyptern, einen bedeutenden Theildes Bodens. Von den Leviten lesen wir "): »Und der Herr'»redet mit Mose auf dem Gefilde der Moabiter am Jordan»gegen Jericho, und sprach: Gebeut den Kindern Israel, daß»sie den Leviten Städte geben von ihren Erbgütern, daß sie»wohnen mögen; dazu die Vorstädte um die Städte her sollt»ihr den Leviten auch geben, daß sie in den Städten wohnen,

44) Buch der Richter Kap. I. III.

45) IV, Mvs. Kap. 35. B. 1 ff.