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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Buch l. Einleitung.

Kriegen und zu ihrer Pracht zogen. Hiemit ist wohl zu ver-einigen die Nachricht bei Herodot "), daß Sesostris dasLand unter alle Egypter ausgetheilt selbstredend das König-liche Drittel, einem Jeden ein viereckiges Stück Landesgeschenkt und daraus seine Einkünfte gezogen habe, dadurchnämlich, daß Jeder seinen Thcil jährlich versteuern mußte.Nehmen wir aber die Geschichte des egyptischen Josephsan, so haben die Könige das Land vom Volke durch einFinanz - Kunststück erworben, und demselben gegen Abgabeeines Fünftels wieder in Zins gethan ^). Diese Königenun betrugen sich nach Diodor nicht wie die andernAlleinherrscher, die alles nach ihrem Wohlgefallen thun, ohneeine Weisung anzunehmen, sondern bei ihnen war alles durchgesetzliche Vorschriften geregelt, nicht allein die Verwaltung derJustiz, sondern auch die Hoseliquette und Lasel. Ihr Hof-gesinde bestand aus Söhnen der angesehensten Priester; alleStunden, sowohl des Tags als der Nacht, waren eingelheilt.Daß die Könige keine Cabinets-Justiz kannten, geht auf dasBestimmteste aus einer Erzählung vom König Mpkerinus her-vor "), indem es von diesem König gerühmt wird, daß ergutgesinnten Leuten, die in der Meinung gestanden, daß ihnenin den Gerichten Unrecht widerfahren, Geschenke gegeben; hättedem König die Cabinets-Justiz zügcstanden, so hätte er darinein weit wohlfeileres Mittel gehabt, die Gedrückten zufriedenzu stellen. Ucbrigens bemerkt Diodor ausdrücklich, ") daßdie Könige sich bei diesen Beschränkungen sehr wohl befundene

29) I.« II. L->p. 109.

30) I- Mos. Kap. 47.

31) v. Raumer Dd. 1 S. 72 sagt hierüber:Mit dieser aus Dio-

,,dor' geschöpften Darstellung ist die im Moses aufbewahrte Nach-sicht schwer oder wenigstens nicht als gleichzeitig in Uebcreinstim-mung zu bringen. Man könnte aber auch sagen, Moses

stimme insofern mit Diodor überein, als er die Veranlassung zurZinspflichtigkeit der egyptischen Landleute erzähle."

32) 1.. 1. 6sp. 70-

33) Oiollor. 1,. 1. Lsp, 64.

34) I.. 1. Lay. 71.