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lassen, wie Höchstdieselbe eine umständliche Anzeige derenistandenen Irrungen zwischen den Rittern und Inspek-toren, dann deren hierüber allenfals erfolgten Handlnnrgen, und LandschäftKchen Entschlüssungen des ehestensnur Gutachten erwarten.
Dieser gnädigsten Anbefehlung mit aller Verehrungzu entsprechen, wollen Euer Hochfürstl. Gnaden rc. treugehorsamste Landstände unterthänigst vorstellen, wie sieLen 6ten Absatz der Ritter Ordens k'unäation niemalenverkennet haben; hingegen der Snstungs - Nachtrag ckesc». 1701 § rimo die Erläuterung enthalte.
„Laß der i ommanäeur neben dem Verwalter ü<, ber des Ordens völliges Vermögen die lulpection und„.^ämimikratjon führen und ordentliche Rechnung hal-ben, solche auch jährlich von den verordneten General„Einnehmern ausgenommen, und astsuliirt, von der„Landschaft aber ratificiri: werden solle."
So wie nun die zwischen der Inlpeetiou und Rit-tern entstandene Irrungen, welche lediglich die RechnungSu. d Oekon.mte Direktion, ^ocstkication und Rückfüh-rung in das stunciation8mäsige Geleise betraffen, ciebat-tirr, und durch wechselseitige Verständniß zum Bestender RechnungS Richtigkeit in Ordnung gebracht worden,so glaubte umerrhänigste Landschaft, daß sie nur nach derk'unctAtion das ihr übertragene Geschäft vorgenommenund gutgeheißen habe; Niemals aber hätte sie gedacht,oder würde es wagen, der gnädigsten LandesherrlichenEntscheidung in Sachen vorzugreifen, welche oder die
Statu-