Herrn, ob er einem solchen den Ritter, Orden wolle zu-khommen lassen, snnexis precibus.
Wird Gnedigst verwilligt, Len auf underchenigistfchrüstliches Anhalten eines Ritters, welcher solchen Or-den einem andern, der die kequilita, und wann derOrden nichts erhebliches Hierwider einzuwenden hat, re--liZniren khönns, und ein jeweiliger Regierender HerrHierzue verpundten seyn.
Wcillen jeder deren ( blxspectnnten ) 2 Mußque-tirer kortion zu genießen hat, wann auch das k «Zi-ment callirt wurde, alß sollen sye ViZore Ltntntorumselbiges Gebett verrichten für einen Regierenden Herrnund Landrsfürsten»
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iy. Auszug»
Actum (Wo? ist im Protocoll nicht angemerkt) den ssterrvecembris 1705.
HZ H. y. Ltstutorum
>üxd genedigist erklärt, daß wenn einer ehebevor, alsEr in den Orden getreuen, 12 mehr oder weniger Jahrim Feldt gedienet hette, Ihme solche Jahr ebenfallspro ratn dienlich sein, und Cr das Hjuto und andereLmolumentn gleich andern Rittern, welche ihre 12 Jahrjm Orden verdient haben, ebenmessig genüßen möge.
Ferners ist ein Ritter, wann Er auch seine 12Jahr im Veldt oder Kriegesdiensien Lomplirt Hat, ver-
bun-
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