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§' 12 -
Vom Ordens - Senior und des CvNmandmrSAnitsgehülfm.
sich der Commandesrr anderswo niedergelassen, oderbleibt er über Jahr und Tag von Salzburg weg, so hatder älteste gegenwärtige Ritter, wenn er anders die ge-hörigen Fähigkeiten besitzt, die Administration über dasOrdens - Vermögen zu führen. Dafür kann er dieEmbsburg bewohnen und bezieht das Viertel vom jähr-lich ersparten Gelds t).
Tritt ein neuer Landesherr die Regierung an, undist der Commandeur nicht gegenwärtig, so ist es wiederPflicht des ältesten anwesenden Ritters die Lehen zu er-neuern u). Ist der Commandeur mit Tode abgegan-gen, so tritt der gegenwärtige Ordens-Senior indessenAmt ein, ihm wird deshalb der Casseschlüffel übergeben,Len der Commandeur bey Lebzeiten harte v). Zeigt
sichs
der neue Commandeur 50 fl., und nebst dem müssendie Nupertiordensbauern die Hcrrnanleit (die Lehn-ware oder das Laudemium) entrichten, welches wie-der für die Ordenscasse in Rechnung genommen wer-den muß.
r) Erläuterung der Stiftungsurkunde vom izten Okto-ber 1701. §. Z.
v) Miszug aus dem Ordensprotocoll vom 29. Mär;1706. No. 20.
v) Dieses folgt aus dem eben angeführten §. z. derErläuterung.