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Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
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Beilage 91 c. 92.

verpflichtet und verbunden bleiben. Und dazu sollen sie jährlichs undalle 2»hr auf gewöhnliche Zeiten ihr Gericht halten, und sich fernerin allen Sachen, die hierin nicht verändert und ausgedrückt stehen,schicken und regieren wie sich nach Hovcsrccht dies zu genießen undzu entgelten gebührt, und gewöhnlich zu seyn pfleget. Behaltlich dochhierinnen des Gotteshauses zu Deu/, Gerechtigkeit, auch der Kapellezu Khadc ihrer Pfacht oder Zins unbenommen noch vermindert undist diesem allen nach hiermit unser Befehl und 'zwanglicher Wille daßdie zu oft erwehnter Unterherrlichkeit Haus und Hobsgericht zu Rhadegehörige Hobsleuie und Unterthanen, allem dem was obstehet gehor-samst nachleben. Geben Cleve in unserm Regierungsrathc ahm22. Merz im Jahr ein tausend sechs hundert und fünfzig. Anstattund von Wegen Hochstgl, Sr. ChUrfl. Dgl,

I. M. Moritz gb.

Bosontl.

Martin S t u tz i n g l.

Formula juramento ein es Hovesmannes.

Ich N. N. schwöre rc. rc. das ich als Hovesmann meinem Hoves-herrn des Hauses Rhade treu Hold und gehorsam seyn, dessen Nutzennach meinem Vermögen befördern, mich dem Hoerdischcn Rccessesund Hofesrechten gemäß verhalten, und alles dasjenige thun undlaße» wolle, was einem getreuen Hovesmannes zu thun und zu laßenoblieget Sowahr rc. rc.

Beilage 92 .

Urlhci'l des weltlichen Hofgerichts zu Münster in Sachen derHofkaminer wider Hilken, die Hofhörigkeit betreffend, publi-cirt den löten Juli 1788.

In Appellations Sachen der fürstlichen Hofkammer wider KarlHilken zum Lohe, wird Procuratore» Canter sich auf die durch Sta-pel eingekommenen Rcsponsionsschrift erheblich vornehmen zu lassenund die negata bevorab den 5 und 6 Gravatorial Artickel, da erkann oder will, schließbar zu erweisen, obsonst, da die Hofhörigkeitund die desfalls zu entrichtenden Prästanda nur eine advocaiiainzum Grunde haben, und regulariter dem Hofherren kein dominiumdes Hofhörigen Guts gewährt, warum daßelbe nicht salvo onereinhaerente zu distrahiren sey, gründlich vorzustellen, und was derhochfürstlichen Hofkammer von der hofhörigc» Ellemanns Stelle ent-richtet werden muß, specialius anzuzeigen auferlegt.