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Beilage 91 c.
oder versplittern möchten, das doch wie hernach folget nicht seyn soll.5. Zum fünften: sollen die Hobslcute »ach diesem Lage wederHuven noch einige Theile derselben versplittern oder vertheilen, aufVerlust der ganzen Huven und des versplitterten Theils, was abervor diesem Tage darauf vcrsplittert vertheilt oder versetzt seyn mag,sollen sie wieder inner den nächst folgenden sechs Jahren dabei werben,freyen und lösen. Und dieses alles da es nicht geschieht bey Verlustder Huven als vorglt. und kein Mensch soll die vorglt. Huve odereinig Theil der Absplittcrung besitzen noch gebrauchen, er seye desgehörig in vorgemeldte Unrerhcrrlichkeit und Hause Kliade, oder ermache sich binnen den nächsten Jahren dazu gehörig alles nach HovesRecht. 6. auch sollen die Hovesleut in den vorglten Hoff gehören,welche dem Abten von Deutz keine Haber zu geben schuldig, demvon Hcyden und seinen Erbfolgern jührlichs geben und bezahlen, dieneun Malder Haber wie das von Alters gewöhnlich ist. 7. und dazueinige Zeit von Nöthen wäre, wegen dieses Hovespacht oder Hovcs-gerechtigkeit zu pfänden, das sollen dem von Heide» und feine Erb-folgern oder des Hoves Richter durch ihre Diener nach Hofesrecht er-gehen laße» mögen, und sodann die vorgeiueldte Hofeslcure jahrlichsund alle Jahr zu End des vorgemeldten Hovespacht und Zins nochzu geben pflegen fünf und sechszig Gulden die dann eine Zeit Herrallein al s diejenigen so man Limburgisclie nennt gestellt und auchvon denselben bezahlt, und sich dann die vorgemeldte Iflinbuegischezu mehrmalen haben beklagt, wie sie von den Andern die sich Märki-sche nennen mit der Zeit darauf gedrungen und über Gebür und Bil-ligkeit damit beschwert worden wären. Auch hat unser HochgeehrterVorfahr in Vorzeiten befunden, das die Hobsleute keine fünf undsechszig Gulden, denn allein fünfzig Gulden zu Zahlen schuldig seinsollen, und darum verordnet und verabscheidet, daß von nun fortandie sämmtlichen Hobsleute sowohl die Märkischen als die Limburgischcndie vorgl. fünfzig Gulden zugleich gelben, tragen und bezahlen solle»,nehmlich vor den Gulden die Rechte Werth von einfache Gulden gc-wichtigtcn Gulden, und gleichfalls sollen sie auch die Schillingen undPfenningen wie die oben gemelt benannt stehen nach aduenaut undGetrag des geltgl. bezahlen, also daß allezeit zehn Schillingen einengoldgl. Werth seyen und damit bezahlt werden sollen. Und dazusollen die Hobsleute allzusammen gebührlichen Dienst thun, nämlichdes Jahrs zweimal, ein bei Gras und ein bei Stroh, diejenige diePferde haben, mit Pferden und die keine Pferde haben, mit demLeibe, und alles bei Sonnen aus und wieder ein zukommen, unddarüber sollen sie bei dem von Hcyden und seinen Erbfolgern oderdem Vogt mit Dienst und Uebcrdringen nit beschwert werden, auchsollen sie uns und unsere Erben und Nachkomme» in diesen Land zuallen Schätzungen, wann wir deren einige ausschreiben, sämmtlich