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Beilage 93. Ök.
Beilage 93.
Urtheil des weltlichen Hofgerichts zu Münster in Sachen erstcitationis edictalis, nun Aeußerungssachen des I. HenrichBorchard Meyer zu Halter K. Bisbeck sämmtlicher Habe undGüter, die Hofhörigkcit betreffend.
Publizirt den 18. Juli 1800.
In Sachen rc. wird 3. und da a. die Hofhörigen doch wohl ur-sprünglich Eigcnthümmer ihrer unterhabenden Erben gewesen, auchIn diese Vermuthung schon für jeden Besitzer streitet, auch c. ihreAbgaben am Haupthof oder Hofherrn nur in Anfangs freiwilligenGeschenken, respective in dem Schutz oder Schirmgerechtigkeit ihrenGrund haben, wodurch d. die Besitzer der Haupthöfc so wenig dasEigenthum der Hofhörigen Erben als jetzt der Landshcrr durch diezum Landschutz zu entrichtende Schätzung ein Eigenthumsrecht derschätzbaren Erben erhalten habe», welches auch c.‘ um destoweniger zuvermuthen ist, wenn, wie dahicr, diese Abgaben mit der Benutzungder Hofhörigcn Erben in keinem Verhältniß stehen; — das anmaß-liche Dominium des hier gefragten hofhörigcn Meyers Erbes alsunerwiescn verworfen und ist mandatum ad aestimandum das MeyersErbe, salvis oneribus inhaerentibus, in specie der an die Hofkam-,ner zu entrichtenden 10 Thl. 40 Grotc, an den Ortsrichter erkannt,worauf zur Distraction terminus hier angesetzt werden soll.
Beilage 94.
Urtheil des weltlichen Hofgerichts zu Münster in Sachen Arn-zen wider Dirking, die Hofhörigkeit betreffend, vom 17.Decbr. 1788.
In Sachen der Erben des abgelebten Henrich Arnzen aus Altenin aetis benennt, wider die Erben des Johan Dirking, sonst l’cliaetaegleichfalls in actis benennt, wird Procuratore» Stapel rc. und 4. daauch ein Hofhöriges Erbe ohne Consens des Gutsherrn bündig ver-unterpsandet werben mag, in Miterwagung, daß seine Prinzipalenerst im verwichenen Jahr zum Besitz der verunterpfandcten Güter ge-kommen, wie sich dieselbe von der Klage entziehen, obsonst die Einredepraescriptionis begründen mögen verbesserter vorzustellen auferlegt.
Publicatum den 17. Dee. 1788.