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Beilage 91 c,
werben solle alles ohne Gefehrde. Befehlen demnächst an alle undjede unserer Sratthalter Regierungs - Beamte., Drosten und Richter,sich hiernach gehorsamlich zu achten, und gedachten den von Ilcydcnseine Erben und Nachkommen dabei gegen jedermänniglichen zu schützenund zu handhaben.
So geschehen zum Sporenberg den vierten Februar Jahrs tau-send sechs hundert und fünfzig,
(X. SO Friedrich W i lhelm.
und wir aber hernach von ihm ferner unterthänigst angelangt undgebaten worden, wir wollten gnädigst geruhen diejenige alte obscr-valions Herkommen Gewohnheiten, Rechte und Gerechtigkeiten welchezu besagter Unterherrlichkeit Rhade und dem Hobsgericht daselbst ge-hören und denen die Hobsleute allda unterworfen seindt, gleichwiedieselbe Rechte und Gerechtigkeiten in dem von unserm geehrten Vor-fahren damaligen Herzoge von Clevc und Grafen zu der Marlt imJahre ein lausend fünf hundert drei und dreißig im Monat Augustezu Hocrde durch einen offenen Bries beschrieben und ausgedrücktworden, allhier Stückweise zu setzen und zu bekennen. — Daß wirderselben suchen gleichergestalt Statt gegeben, und erwähnte Rechteund Gerechtigkeit allhier specificirt und von Stück zu Stück benannthaben. Nehmlich zum ersten daß zu der Unterherrlichkeit und Hausellliadc drey und zwanzig Hoven gehörig, die Hobsleute all ohne Un-terschied von einerlei Condition und Art, und den von Heydeusammt seinen Erbfolgern Kraft abgesetzter unserer Conlirmation nunfortan unterworfen seyndt. 2. Sie sollen sämmtlich und einträchtlichdes Von Ideyden und seinen Erbfolgern Hofsgehörig seyn, und wenneiner von den Sohlstätten der Huven verstirbt, soll der von Ileyden.und seiner Erben zu Hauptgeld haben, und haben das Beste vierfüßigeThier, und dazu zwei Pfenninge, und wenn eine Frau stirbt, dasbeste Kleid und zwei Pfenninge. 3. zum dritten. Die HobsleuteMann oder Frau, sollen sich nicht verheirathen mögen, ohne Bewilli-gung des von Heiden und seinen Erbfolgern, und wenn sie dazuBewilligung suchen, sollen sie davon geben so oft solches geschieht sechsPfenninge und wen sie sich ohne Bewilligung und Urlaub erwehntenihres Herrn bestatten, sollen sie demselben geben fünf Schilling.4. Zum Vierten weil zu- dieser Unterherrlichkeit und Hause Ithadewie vorgedacht gehören, drei und zwanzig Huven so soll jegliche Huvejährlichs und alle Jahr dem von Heiden und seinen Erbfolgern gebenund bezahlen zu Hofespacht oder zu Zinsen auf den Mai vier Schil-linge und auf den Herbst auch vier Schillinge und dazu des Jahrsein Schwein, ein Huhn und neun Eier und die Sohlstätteder Huven sollen allezeit vor das Hovespacht oder Zins ver-bunden oder verunterpfandet sein und bleiben, wie sie auch dieHuven getheilt oder versplittert hätten, oder ins künftige vertheilen