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Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
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276
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Beilage 91 c.

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gegeben, wes gestallt unser in Gott ruhenden Herrn Katers Chur-sürstlichc Gnade, seiner auch selig verstorbenen Kater Georg vonHcyden die Pfandschaft des Hauses Riiade im Ambte Altena gelegenaushanden derer von Keulioss vermittelet Erlegung des darauf haf-tenden Pfandschillings einzulösen, nicht allein vergönnet sondern auchgemeltes Haus mit allen seinen ein und Zubchörungcn, denselben undseinen Nachkommen dafür erblichen zugewendet hatten, mit unterthä-nigster Bitte, weilen solche Ablöse würklichen beschehen, und daruntermit nächst bemeldtcn Pfandträgcrn insbesondere vermögs aufgerichte-ten Recessos d. d. 20 . May 17 verglichen wäre. Wir geruhctcnsowohl obgedachte Ablöse und die von Weiland unserm Herrn Katergethane erbliche Ncbergabe als nächst erwähnten Recessum in Gnadezu conlirmircn und zu bestätigen, dannenhero auch solches HausRliade in allem seinem Zubehör wie er deswegen das schon von u»Sschriftliche Versicherungs-Schrciben erhalten uns und in unserm Ab-wcsen unserer Regierung und Hoffgcricht allein zu unterwerfen, vonder Jurisdiction Gebot und Verbot unsers Amptmanns und Richternzu Altena aber gänzlich zu befreien und auszuziehen, daß wir solchemseinem unterthänigstcn Suchen in Gnaden stattgegeben, thun auchhiermit und Kraft dieser consirmiren und bestätigen, mehrgcdachteAblöse, und erbliche Uebergab kräftigster maßen erachtens, und wollendas gemcldtes Haus Rhade mit allen feinen eidlichen ein und Jube-hdrungcn an Wasser, Waidenlandt, Sand, Torf und Zweig hochund nieder Gemälde, als eine besondere Unter-Herrlichkeit von Gebotund Verbot unseren Aempten, Drosten und Richters, als darzumalfrey exompt und ausgezogen, hingegen uns und in unserm Abwescnunserer hintcrlaßcncn Regierung, und Hoffgcricht hinführo und zuallen Zeiten allem unterworfen seyn. Solchergestalt auch daß solchesHaus Riiade, nebst den an und eizenhörigen Hobsleuten Rechten undGerechtigkeiten bei dcnc von Ileyden seinen Erben und Nachkommenewig und erblich verbleiben, und denselben damit nach eigenem Ge-fallen zu schalten und zu walten frey gegeben seyn sollen, Zumaßenwir den zugleich uns gnädigst erklärt haben, daß zwar seine des vonIleyden übrige Gütern und Hobsleute unter der Botmäßigkeit all-dasiger ordinärer Beamten einen Weg wie den andern unausgezogenverbleiben, die vorgemeldete Hobsleute und Gerechtigkeit aber bei deruralten Obscrvanz und solches, achten als dieselbe vor unserm hoch-geehrten Vorfahren im Jahr tausend fünfhundert drei und dreißigden achten August! zu Hoerde Delcrminirt, und in einem besondernRcecss (welchen wir in Kraft dieses auch gnädigst confirmiret undbestätigt haben wollen) beschrieben sehn, und verändert auch solcherGestalt das zum Fall bei den vorigen verrückten Zeiten, dagegenetwas gethan und gehandelt, solches hicmit ab: und mehr gemeldetesHobs- Recht in seiner völligen Kraft, hergestellet sein solle gelaßen