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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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266
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266 Beilage 89.

unweigerlich und ohne abhaltung tho geben, acht schlechte schillinzverrichtet werden.

12. Bon Hoffhorigen ketten.

Tom Zwölften das die ketten, so in diesem Hoff gehörig mitHoffhörig des Hoffes llcrbede bestatt, oder wann ihm solche Hosshörignicht bcqucmlich tho.bekommen, und also fremde darob verkotten,Pfandes oder verpfachtweise gestalt würden, dasselbe mit solchem Be-ding geschehen soll daß nach der Kotter absterben gein Rohr, sondernallein das Hcergcweide und grade in obbcrührten fallen, von ihremNalath dem Hoffes Hrn. und Schultißen gefolget werden.

13. Tom Drittelnden, welcher Hoffesman sich verändert und geinHoffcsguth besittct, dar soll anstatt des Ehnschillings, so dem Schul-tißen Jahrlichs 30 Jahr lang vcrmög angerechter uithsprachcn gegebentho werden, platz setz einen »hrts Dahlers eines dafür verrichten.

14. Bon Br lichten Hoffen.

Thom Bicrteinden, wan ein Hoffesman oder Hoffesfrau in Hof-fessachcn an Hoffesgedinge Brüchthaftig wird, und solche Broche nichtgutwillig bezahlen will, dann soll der Schultiß alsdan mit rechte fürdem Hoffesgerichte dar tho forderen, und Oewer die Brachte weisenlaßen und davon ein thiel dem Hoffes Hrn. der andre dem Schultißen,und den 3. theil den Hoffes Lueden tho gewendt werden, als kraftberührter uhtsprachen.

15. Bom fünffkeindcn und lesten soll gein Hoffcsguth bestandig-lich versatt verpfändet oder beschweret werden, solches beschche fürdem Hoffes Richter und geschworncn, und in bcysein und mit für-weeten des Schultiß, doch das von einem Hoffcsguth ob einmahl nichtmehr dan der 3. theil versatt vcrpandt oder beschwert, auch das Guth,ehe und'bevohr solch theil gefreyet sey, wieder noch ferner versatt,bepandt oder beschweret werde; wann aber der der alste, so ob dasguth bliebet, tho uithstörung oder abgütung seiner Kinder, Süsteroder Bruder mehr bedorffe, und er sich deß mit ihnen nicht gütlichvergleichen könte, soll der Mangel des Schultißen und Hobesgerichtetho Horbesto gutachtung und erklährung staen und gleich wohl demSchultiffen derewege» nichts gegeben werden. Neben diesem sollund will Conradt Ton Elberf'cldt solchen process, als er dieserSachen halber am Kayserlichen Cammer Gerichte sinder dem Jahr 75gegen Hoffesrichter und Hoffesluide tho Herbede von neuen ukh ge-bracht und angefangen, alß nichtig abschaffen und sie damit längernit beschweren, wie dann auch berührter vcrdrag, so am 14. Octb.Anno 1568 abgerichtet und angenohmen, in werden bliben und ge-halten werden solle, in erwcgung dieser demselbigen verklahrt unddie partheycn etlicher Nebenmangel vergleichen that, alle und jedeobberührte artieulen und pnnoton haben beide partheycn Deile würk-lich tho Halden vollenstrecken ein dem andern thogesagt, in urkundt