Beilage 89. 90,
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-finb dieser abscheide und Vertrage zwei eines inhalts upgerichtct, undjedem Deile, ein davon und er HochgEt. unsers gnädigen Hrn. SewelGegell tho gestalt am S> Juny Anno 81.
(L. S.) Walt; Wer Oser.
Beilage 90.
Herbeder Hobsvertrag von 1597.
Nachdem Hoffes Richter und Hoffesleuthe, des Hoffes Ilerhedesich beklaget, als solle ihr Hoffes Schulte, der Edler und Ehren vesterConradt von Elverscldt gerichts Hr. daselbst. Sie über und wiederinhalt dero vor Fürstl. und Elevischcn Hrn. Nähten unter ihnen inelatis Igten 8bris Anni Sechtzig acht und fünften Juny Anni einund achtzig auffgerichte vertrage mit vorgcnohmener Exeention inund über ihre Hoffcögüther, urlaub gesinnung zur bcstättnüß, ab-fetzung der jährlichen Schweine, Heufuhren, brächten und Schaff mitführen unterstehen zu bcschwehren, dessen Ihren doch gem Er vonElverfeldt ihren angeben nach nicht geständiget, sondern gemalt waser dessen gethan, daß ihres angeregten Vertrages gemäß, und er darzuvoll befugt sein solle, welches ihme obgem. Er. Hoffes Leuthe hin-wiederum also nit nach geven wollen, so ist dem nach <1ato hiß mitbeyder partheyen gutem vermissen und willen hierüber zwischen ihnendurch Unterhandlung des auch Edlen und Ehren Besten auch achtbah-rcn Conradus von der Hecke zur Kemnaden Hr. zu Stipell undStephan Schmidts als hier zu sonderlich beyderseits erbettcn scheidesfremden recensirct verabscheidct und vertragen, daß obgerükte Ver-träge durchaus von ihnen gehalten werden und es bei Inhalt der-selben, sowoll dieser geklagten, als anderer puncten halben verblei-ben soll.
Bon Immission des Landes Richters in dieH offe s g u th er.
Jedoch so viel die Immission und Execution des Merings Guthsbelanget, so durch den Landt Richter Hcrnhardt von Sodingen un-gebührlicher weise geschehen sein soll, deßen sich die Hoffesleuthe be-klaget, ihnen an ihrem Hoffesgerichte nachtheilig gewesen zu sein, istverglichen daß solches hinfüro nicht mehr geschehen, noch hiernegst zukeinem Exempel gezogen werden soll.
Bon urlaubgesinnung.
Aber die urlaubsinnungs und daher dem Hofes Schulten gebüh-render 8 schillings betreffendt ist vertragen wo ein in oder auswen-diger sich zu einem andern auf ein Hoffesguth niedersetzen und bestattenwürde, daß durch den besitzer des Hofsguths Mann oder Frau, undnicht der, so zu dem andern auffkompt, acht schlechte schilling« von