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Beilage 64.
Abt in dem vorgesagten Hofcsgerichte an dreien unterschiedenen Ge-richtstagen durch den Hofesfrolinen bekannt machen, ob jemand, weredem Gute folgen wollte, käme dan niemand, so mag der Abt das Gutals ein loß und ledig Guth austhun wem er will.
10. Wenn an einem HoffSgute die Hand verstorben, und die. rech-ten Erben außer Landes, so soll der Abt die Hoffsleute lassen zusam-men kommen und überlegen, wie ers mit dem Gut anzufangen, dadenn die Hoffsleute weisen wollen, daß der Abt das Gut entwederselbst unter den Pflug nemcn oder einem andern um jährliche Pfachtbis zu 30 Jahren zu untcrthun soll, kämen die Erben binnen solcherZeit zu Lande und wollten dem Gute folgen und daß gesinnen, sosoll der Abt ihnen das Gut wieder zukommen lassen, doch mit demUnterscheid, wenn einer zu Pferde kömmt, soll er.bei den Herrn rei-ten in Stiefeln und Sporen, und das Gut gesinnen, kan er den mitdem Herrn fertig werden, so ist es gut, sonst soll ers lassen kommennach vorgesagter weiß. Ist es aber den Erben angesagt, und sie woll-ten alsdenn nicht kommen dem Gute zu folgen, so sollen sie all ihrRecht verlohrcn haben.
Eben dergleichen Recht mögen auch die Kinder, so unmündig sind,genießen, ncmlich die Knaben unter 14, die Mädchens unter 15Jahren.
11. Es soll kein Landrichter oder Fremder so zu dem Hoff Bark-hoven und andern unter Sadelhöfe» nicht vereidet, die Hoffsgerichtenicht bekleiden, auch sich nicht intromitliren, was der Güter-ErffbcdenChurmoede, Berstcrss, Behandigung, Erffzins, Wersplitterung oderHofcsbrüchten, anlanget, sondern es soll der Abt in dem Hoff zuBarkhofcn und andern unter Sadelhofen in jeglichem Hoff, mit Be-willigung der Hoffsleute einen Richter setzen, der dem Herrn undHofe vereidet, gleichergcstalt soll es auch mit dem Frohnen gehaltenwerden, mit welchem der Hoff nach Hoffsrechken gebieten und verbie-dcn soll, die Hoffsgercchligkeit belangend. Dieses ist geschrieben 156014, Septembris.
Spccisication der Sadelhöfe, so unter d e m HoffBark hosen gehörig.
Dit seyndt die Sadelhöfe des Stifts S. Lüdgers tho Werden,welche unter diesen Hoff Barckhoven, alß den Ueberhoff gehörig davondey anderen Ordelen und Gerechtigkeiten halen füllen, und nirgendsanders.
1) Kalckhofcn, 2) Vehuisen, 3) Hetterschcid, 4) Langenbdgel, 5)Rhayde, 6) Aldendorp, 7) Eyncren, 8) Schüppelcnbcrg, 0) Murten,10) Mönnickhoff bey Haltcren, II) Dahlhuisen, 12) Erawinkel, 13)Armbugcl, 14) Halle, 15) Hapbccke) 16) Astcrlazen, 17) Ruschede,
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