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Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
Seite
210
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18) Helderinckhusen, 19) Abdinkhoff bei Waltrox, 20) Abdinkhofftho Werne, 21) Hillen, 22) Abdinghoff tho Seperade, 23) Hcrtfeld,

24) Rasenhovel, 25) Monninkhoff bei Altenschl, 26) Schapen, 27) Lon-gerick, 28) Bruggcn, 29) Selm op der Hoy, 30) Sclm op der S.Deren, 31) Wedchove by Holte, 32) Wrcdcrhove bey Nüys.

Wie es sonsten, wegen Veräußerung und Austracht der Hoffs Rund dergleichen Güter solle gehalten werde», ist aus einer unter Da-tum Eleve den 20<en May 1681 gegebenen Verordnung zu ersehen,darin also steht:

Demnach vor und nach zwischen Er. Churfürstb Durchl. zu Bran-denburg Richtern, Schlütern und Rentmeistern als Hoffs und Lathcn-richtern, wegen Veräußerung und Auftracht der Leib gewinns, Hoffs,Koeß und Lathengüter, Irrungen entstanden. Als hat man zu auf-hebung derselben nach anleitung bereits am 31tcn Oet. 1671 und d.22ten Decbcr. 1673 dercnthalbcn ausgelassenen Verordnungen und jsonsten ferner nach folgender gestalt darunter zu versehen gutgefundcn,daß nemlich, wann einige Leibgcwinnß, Hoffs-Koeß, und Lathengüter,freiwillig oppignorirt, verschenket, verkaufet, oder sonsten quovis [modo voluntario veräußert und transportirt werden, solches mit kBorwiffen eines zeitlichen Hoffs- und Lathenrichters geschehen, und >dergleichen Contracte« und Transporten für demselben expedyrt undvon ihme versiegelt, wo aber auf LeibgcwinnS-Hoffs-Kocß Lathen und ^Jinsgüter einige Gelder aufgenommen, und dieselbe besagtermaßcn 'bereits oppignorirt wären, und darüber, es sey in concursu credi- \torum oder sonst in judicio contencioso procedirten, Immissionesunb Subhastationes verhänget und bewürbet werden müsten, solche Pro-cessus und Actus mit nichte» vor den zeitlichen Schlütern Rentmei-sdern, oder andern so genannten Hoffs und Lathenrichtern, sondern j !vor den ordentlichen Richtern und Gerichten rei sitae geschehen, undvon denenselben gerichtet, jedoch daß die Immissiones, Kauff- undAuftrachtsbriefe, nebst den Richtern zu dein Ende, damit sonst der-gleichen Güter nicht verdunkelt werden mögen, gegen geziemende Sie- jigel-Gebürnüß, versiegelt werden, und solle sowohl der Berkäuffer«der Debitor, bei der Straffe eines dreidoppelten Umschlags, als auchdaneben ein jeder Richter, dem Hoffs- und Lathenrichter darab, damiter an den Briefen vorgemeltcrmaßen sein Siegel mit hangen oderaufdrücken möge, jedesmal benachrichtigen.