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Beilage 64.
eine andere Hand an bcmselbigen Gut auf Gnaden, aufs neue zugewinnen; wenn das versäumt wurde, mag der Abt sie mit denHoffssrohnen beschicken zu dreienmahlcn, und gebieten lassen um eineandere Hand zu gewinnen, da er denn auch von jedem Gebot seineHoffsberüchte nehmen mag. Wenn aber der Mann oder die Fraunach solchen dreien Geboten doch freventlich ausbliebe, und sich umdie andere Hand nicht vertrügen, soll der Abt auf dem Gut ei» Hoff-gericht halten, und den Mann oder die Frau dafür bescheiden lassen,auch mit dem Gericht untersuchen, wie man mit Hoffßrechtcn desHoffs zu Barkhofen damit ferner umgehen solle, damit die Erben desGuts auch wieder Recht nicht beschweret werden. Wenn auch hierkein Vertrag könnte gemacht werden, so soll der sämtliche Los aneinem bestimmten Lage auf das besagte Gut kommen, es mit Fleißdurchsuchen und überlegen, und denn nach Gclegcnheir des Guts aufihren Eid für gemelte Hand dem Abt nach Hoffsrechtcn einen treglichcnPfenning zuweisen, damit denn beide Theile zufrieden sein müssen.
5. Kein Mann oder Frau soll von dem Hoff etwas erblich ver-setzen oder verkaufen ohne Wissen und Willen des Abts, doch mag einHoffsmann oder Frau um Mißwachs, Hagclschlag, Brand, und Ge-fängnüffe, seinen Schaden zu ersetzen ein oder zwei Morgen ohneWissen des Abts versetzen, dem dritten Morgen aber auf des HerrnGnade, doch mit dem Bedinge, daß sie innerhalb zehn Jahren solcheAbspliffe wieder frei machen müssen, bei Verlust des Guts.
<3. Der Abt kann die Hoffsschuldigcn, mit keiner Erbtheilung,Pfachtversteigerung beschweren, noch sich einiger Leibeigenschaft anma-ßen, sondern muß sie als Romainsche und Hoffschuldige Leute (aä-svrrxtt Glebae) bei allen ihren Privilegien bleiben lassen.
7. Wenn einer sein Gut verkaufen wollte, soll er gehen zu demder nach seinem Tode der nächste Erbe, und ihm den Kauf anbieten,will der nicht, soll er einem andern den Kauf gönnen, behältlich ihmeseines Rechtens. Wenn denn das Gut verkaufft, soll der Verkäuferden neuen Käufer für das Hoffsgericht bringen, und ihm den Kaufgerichtlich auftragen, und davon geben nach Hoffsrcchten.
8. Dem Abt müssen etliche Dienste bei Sonnen auß und wieder-umb geleistet werden, so wie sie in des Herrn Registern befindlich.
O. Wenn das Gut verstorben wäre, so, daß keine Hand mehrdran, und die Leute ohne Willen des Grundherrn drauf sitzen blieben,so soll der Abt den Leuten durch den Hofesfroncn gebieten lassen,dem Gute zu folgen, folgen sie nicht, mag sie der Abt pfänden lassenfür des Hofesbrüchte von dem Gute. Diß kann zum zweiten unddrittenmahl wiederholt werden, würde denn noch nicht ausgefolgt, sosoll der Abt das Guth gerichtlich loß und ledig ingewinnen, demGerichte bekannt machen und das Guth, Jahr und Tag zu sich unterseinen Pflug nehmen. Räch Verfließung Jahr und Tages, soll der