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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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Beilage 60*

und Lag, solche Inen zugefallen Gütter winnen und werben, und unsdavon einen rädlichcn Gewinnst Pfening wie dcrsclb durch uns undunser Thumb Kapittul gesetzt worden, geben und verrichten, als dasvon Alters Recht ist gewesen und noch. Dergestalt da Sie InwendigJahr und Lag solch erlediget Hoffsguth nicht gewinnen und verrhedi-gcn, oder in wendigh derselben zeit, keine Rechtmäßige Ursache, warumsie solches nicht gethan vorpringen wurden, das der oder dieselbe, mirCrkendniß dieses Hoffgerichts gemcltes gurs zu ihr ewigen Tag« ent-erbt sein und bleiben, und solch Gut uns und unserm Thumb Kap-pittul heimb fall soll, damit unsresGcfalles zu thun und zu handeln.

Da dan ein Hoffsguth beider Hoff Ohr und Chor ledig verstor-ben oder sonsten durch Berwirrkungh, wie verßl. erlediget, sollen solcheverwillete und verwirckte Gütter uns unserm Thumb Capirul alsbaldHeimb fallen, und uns ohne einig zu thuen gemelter Hoff und darzugehöriger Hoffsleuth frei stehen, dieselbe» andern auszuthun, oder zuunser Thumbkikche nütz ahn uns zu behalten.

Da auch unser Hoffsleuth einer obgedr. beider Hoff Mann oderWeib von unser Gehör und Hoffsvechre mit einer Wechsel zu anderGehör oder Freiheit sich begeben würde, der oder dieselbe soll mitdem Wechsel alles unsers Hoffsguth, und seiner daran habende Gerech-tigkeit enterbt und beraubt seyn, Es wäre dan Sache, das der oderdieselb damit durchaus wiedcrumb begnediget.

Und soll hinsührter niemand von den Hoffsleuthen beider HoffOhr und Chor, ein Erb gewinnen oder besitzen, Er gesinne dan erst-lich bei uns und unserm Thumb Capitull seinen Behandsbrief welcherBrief dermaßen, doch nach Hoffsordnung einzustellen daß die überfäh-rer ipso lacto Ihres Gewins und Rechtens ahn den' HoffSzüternentsetzt, darauf gegen Sie all caducitatcm oder sonsten mir Pfändungund Umbschlagt der Güter, wie oben und sichs gepürt procedicrt wer-den können. Wer unterdessen ahn diesen Hoffgericht einer gemeinenund Hoffsrecht beschwert zu sein vermeinen wolle, soll jene ahn denGrbvogten in gcpürender Zeit zu appclliren und Processe auszuprin-gen, freistehen, und unpenommen bleiben.

Letztlich zu Sache so dieser Hoffsordnung nicht einverleibt, sollvermögh der Hoffs- oder sonsten gemeiner Rechten verfahren und darzudie Notturft eingeordnet worden.

Und dieweil diese Ordnung mit Vorwisse» und BewilligungHöchstgedachter Ihrer Chursürstl. Durchl. uffgericht auch durch dieselbegnädigst approbirt und confirmirt worden, Als haben Ihrer Curfürstl.Durchl. dessen zur Uhrkunde Ihr Curfürstlich, wie auch wir Dcchandund Capitull vorßl. unser Kirchen Insicgcl aci causas hierahn hangenlassen. Geben den zwei und zwanzigste» Monats Tagh Fcbruary,dieses Sechszehn hundert und viertzehnle» Jahrs.

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