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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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Beilage 61.

Beilage 61 .

Wir Chor-Bischoff und anmessenden Capitulare» des Erh - undhohen Domstifts Cölln rc. Thuen kund und bekennen hiermit für unsund unsere Nachkommen, Nachdemalen Wir eine geraume Zeith herroverspühret, daß unsern mit gdsten belieben und vorwiffcn des Hoch-würdigst, Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, H. Ferdinanden ZeitLebens Churfürsten zu Cölln im Jahr 1614 am 22tcn Febr. aufge-richtet, und im Hofe Ohr und Chor am 26. May publizirte Hoffs-Ordnung in vielen Punckten nicht gehalten, sondern dagegen vomRichtern zu Recklinghausen, und sönsten den Hobshörigcn selbsteninanigfaltig zu nicht geringem Unserm Nachtheil und weit aussehen-den präjudiz gehandelt worden, als haben wir eincS Nötig zu seinerachtet, genent. Hofs-Ordnung gemäß folgender Gestalt zu befehlen,und wollen derohalben daß eingangs gnd. HobS-Ordnung vor unse-rem Hoffsrichteren Löeueren und Geschwornen, und sonsten jedermäniglichen, dem dieses concernierct, sambt und sonders in allenihren Artikulen aufrichtig gehalten werden solle, keine Creditore»bey anderen außerhalb unserem Hoffsrichtcrn auf Ohr und Chornischgründen, welche bereits vcrseßt oder ins künftig verschrieben undversetzt werden möchten, gegen die, von dero Churfürstl. Drchl. ap-probirten Hoffs-Gerichts-Ordnung, unter was für praetextus esseyn mögte, einige Manutenenz Befelch bey Verlust ihres Pfandschil-lings suchen sollen.

2. Sondern es wird auch 2tens allen und jeden Hoffsleuthenund denen, welche auf Ohr- und Chornischen Gründen wohnhaft,ernstlich und bey Verlust ihres an den Gutsherrn habenden Gewinnsund rechtens anbefohlen, coram extraneis, als l'astoribns, Notariis,judicibus, aut aliis personis sire publicis sive privatis keine Con-tractus, pacta dotalia oder andern die Hoffgütcr enniger Gestaltconcernirende Geding und Gclobnüffen (so ohne Vorwiffen EinesHochlöbl. Dom-Capituls nicht geschehen können) einzugehen, und ver-fertigen zu lassen, dan all dergleichen paeta, Versprechungen, undContractus, als welche gegen den den zehnten Artikul des Hofsge-richts-Ordnung hiemit null und nichtig erklährt, tam in Cenerequam specie und hingegen keine andere, als welche vor Herren undHoff- aufgerichtet, angenohmen werden sollen, dergestalt, daß auchdiejenigen Hoffsleuthe, welche dergleichen, contractcn, sie seyen inpunctis pactorum dotalium, Verpfändungen, Brauth- und Kindlichenaussteuren, oder sonsten in particulari, aut universali, die Ohr undChorische Gründe betreff, eingehen) ihres an den Hoffsgüteren haben-den rechtens privirt seyn sollen.

3. Zum Dritten wird in Kraft deren von Ihr. Churfürstl. Durchl.«pprobirter Hoffsgerichts-Ordnung 2ten Artikuls nicht allein den