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Beilage 60 .
Dergestalt, da sie deine zugegen handeln würde, das olstdansolche Güter uns pleno Juro Heimbgefallen und gegen die nicht zah-lende Hoffüleute wie auch die Hobsgütcr verwüstet, versetzt verkauftvertheilt oder verbuetct, nach Jnnhalt Hoffsrechte und dieser Ord-nungs Ordnung verfahren, und darauf uns, und unserm ThumbCapitul freistehen soll, nach vorgehender Erkandnus Rechtes, dieselbe,als verfallen, ejecto quocunquc posseasoro, einzudingen und würklichanzugreifen. Sonsten da durch Absterben eines Hoffsmanns oderHoffsfraun beider Hoff Ohr und Chor ein Gut erledigt, soll der letzt-lebende in alsolche Güter die Leibzucht, doch ohne Beschwer, und Ver-wüstung des Hofes haben und behalten, es feie dann das sie darauffreiwillig renunciert und verziegen, uff welche» Fall die Kinder oderAnder nächste Erben schuldig oder verbunden sein iollen, jenen eineehrliche redliche Leibzucht, nach Gelegenheit des Guts und erkandnusdes Gerichts zuzulegen, aber nach Absterben der letztlebenden Handsollen die Kinder aus al solcher Ehe, ehelich geboren, nach Gcprauch undGewohnheit eines jeden Hoffs in alsolche Hoffsgüler erben und succe-dircn, nemblich in dem Hoff Ohr der älteste und in dem Hoff Chorder jüngster Sohn, Jnnfal sie darzu nutz und bequem befunden wer-den, so»ften vor und nach jenes nach Gewohnheit gemelter Hoff dernächste welche Ihr andere Schwester und Bruder, die dem Gut gleichsein, Ihre Gerechtigkeit und filial quot abgelden und eine pillicheEr-stattung thuen sollen nach Gelegenheit des Guts und Erkcndnüs desHoffgerichts,
Und da der letztlebende Mann oder Weib, zu der zweite» Ehegeschritten, sollen die letzte Kinder an dem Hoffs Gut kein Recht ha-ben, sondern daffelb der chrsten Ehe Kinder verbleiben, Es wäre da»Sach, das die Workinder ohne Leibserben gestorben, oder uff das Gutverziegen hätten, welchen Fahl der zweiten Ehe kinder rechte Erbfol-ger des Guts von dem letztlcbend herrührend, und fernen nit blei-ben. Aber das erst verstorbene Hoffsgut, ahn dessen nächste Erbenund Verwandte fallen soll.
Da aber keine Kinder vorbanden, sollen die nächste Erben undVerwandten, dessen, da dat Hoffsgut her komme, Jnnfall Sie uff allsolch Gut vorhin mit renuncyrcn oder auch in des verstorbenen hul-digt und höriger, und keiner anderes Qualitet befunden, nag Ord-nung der Gemeine beschriebenen Rechte, zu derselben Succeosion zu-gelassen, und andern so in grsclu remotiore» vorgezogen werden,Sonsten aber die 8uccess>on in allfolchem Hoffsguth nicht vehig sein,angesehen Sie xer reuuncintionem, oder auch indem sie, aus unsermHoff quocunqe titulo getreten, sich ihres ahn dem Hoffsguth habendeRechtens, ganz und zumahl, begeben haben.
. Und sollen obgemelte Kinder und Erben neben der Erbtheilung,so nach normb und Geprauch des Hoffs geschehen soll Jnwendigh Jahr