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Beilage 60.
vollzogen werde. Also das hinfürter, sowohl unsere Hoffslcukhe alsandere zu gl. Hoffen mit gehörige, doch den Göttern in Handen undposscsion haben, schuldigt und verhaft sein sollen, In gcmelte Hoffs-sachcn alsolchen Hoffsgcdingh, und darzu gesetzten Gerichts Pcrsobnenuff gepürliche gerichtliche erforderung, folge zu leisten, daselbsten undahn keinen andern Gericht, Recht zu suchen, Es wäre dann Sach, daßjenes auf ihr Ansuchen das Recht verweigert, und Sie solcher verwei-gerungshalbcr genugsam Schein und Beweis ufflegcn konnten, undso solch Hoffsgcricht durch einen Hoffsschultheißen und Gerichtschreiber,wie auch Sechs Geschwornen, so von uns und unsern Lhumb Kapit-tul angeordnet werden sollen, Jederzeit beklcidt und besessen werden,welche in vorfallenden Hoffssachen, einen jeden nach Ihrem bestenVerstände unweigerlich Recht sprechen, und weisen, und solches nichtunterlassen sollen, um lieb, leidt, neidt, haß, Freundschaft, Feindschaft,Gunst und Güte, sondern jederzeit Gott und die Gerechtigkeit derge-stalt für Auge haben, damit keiner über Gcpür beschwert werde, auchobgemelt unser Hoffsgcricht Erbarlich und treulich besitzen und beiIhrer hoch. und Gerechtigkeit noch Möglichkeit Handhaben helfen.
Wenn da einer von den Hof-geschwornen mit Tode oder sonstenabgehen würde, an denselben statt soll ein ander, so darzu tauglich,und der Hoffsrcchte und Gcpraug verständig, durch Schultheiß undGeschwornen, namhaft gemacht und vorgestellt und nag Bcflndungseiner qualisication, durch uns und unserThumbKappittul angeordnet wer-den, welcher dann bei seiner Eintretung den gewöhnlichen Eide lei-sten, auch ehe und bevor er solches gethan, zu dem Hoffsgeding mitzugelassen werden soll.
Solch Hoffgcdings soll viermahl im Jahre ncmlich des Montagsnach Quatcrtcmbcr uff unserm Hoff Ohr, welcher wir pro loco Ju-dicii ernennet, und gesetzt, gehalten werden, gleichwohl der Parteienfreysteht Ihre Handlung und Rothdurft, da Sie wollen, von vierzehnTage zu vierzehn Lage all protocollum cinzupringen, die Sach nachNotkdurst zu Jnstruiren, und darauf uff dem gesetzten gedingenrechtlichen Spruchs und Beschert gewärtigt zu sein.
Wegen der gerichtlichen Unkosten sollen unsere HvffS-Schultheiß,Geschworen und Gcrichtsschreiber, sich der köllnisch. Reformation undOrdnung allerdings gemäß verhalten und darüber die Partheyen mitfernern Unkosten Ufflägcn nit beschweren. Was sonsten unsernHoffsgüter anlangt, Sollen unsere Hoffsleute beider Hoff Ohr undChor bey Verlust Jrer Güter und daran habende Gerechtigkeit, die-sclb unversplissen, unvertheilt, I» Guten gewöhnlichen Bau und We-sen unverwüst und unverhauen bei einhalten, davon Ihre JährlichePfacht alle und jedes Ja.hr richtigt bezahlen, auch diesclb nit verkau-fen, versplieffen, beschweren, vcrbucten, zum Theil oder zumahl, ohneunsern Consent und vorgehende Bewilligung.
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