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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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Beilage 59.

lich gezogen, oder Capitalia darauff verschossen haben, und die Under-pfandt für die Pensionen mehrentheils selbst usurpiren, oder einsicheres in Geldt, und Früchten darab genieffen) gnädigst anbefohlenwird, mit ihren Kauff - Brieff - Verschreibung - und anderen darzudienenden Nachrichtungen auff unserm Hauß Horneburg vor denender Zeit zu dem Ende verordtneten Commissariis zu erscheinen, undUrsachen beyzubringen, warumb solche Güter, tanquam commissa,nit wieder eingezogen werden mögten, mit dem Anhang, daß dieErscheinende in ihrer Notturfft gehört, gegen die Conlumaccs aberRechtlicher Ordnung nach verfahren werden solle; Wir dannoch indiesem Werck schlechten Fortgang verspühret, sonderen je länger, jemehr erfahren: was gestalt von dem meycereni Theil der angemastenDeckentoren solche unzuläßige Usurpation, sub titulo Praescriptio-nis, aut Possessionis, behandlet, unsere jetzige Hobs-Lcuthe aber garvon Hauß und Hoff vertrungen, die Häuser und Güter »»bewohnet,und wüst liegen bleiben, hingegen Uns und unserer Lhumb-Kirchendas gedültige Achselziehcn, und Petitorium (ohnangesehen solches klargnug vor Augen ligt, und die Hoffe, worvon die abgcspiissene Stückvcrkaufft, und verpfändet worden, unsere und des Ertz-Stiffts Git-tere zu seyn, in keine Abredt gefielt werden kan) auffgebürdct; Mit-hin selbige zu Privat Allodial Güter gemacht, und in frcmbde Händegespielet werden wollen: da doch kundtbar gnug, und der Hobs-Ordnung, welche die Usurpatores gern vernichtiget sehen mögten,gemäß ist, daß von viellen Saeeulis her andere, alß unsere eigeneHobshorige Lcuthe, erfvlglich Offitier, Bürgere und Soldaten solchezu bawen, zu bewohnen, und zu gewinnen, auch was Unß sie zupraestiren haben, zu leisten unfähig seynd; und dahero von AolichenLandsaffen, und Stands-Personen, welche sich zu der Hobshörigkeitwürcklich anzuschicken, und die Hoffe mit ihrem Rücken und Leib selbstzu gewinnen, nicht bequemen wollen, noch weniger posseelirt werdenkönnen; Wie nun wir diesem, zu Nachtheil unserer Kirchen zichlen-dem offenbaren. Verschlag, Gewissens halber also langer nit zusehenkönnen noch wollen; Unser Vestischer Fiscalis auch in einer Schcifftdieses alles, und unsere Befügnus, die also Unß, und dem Ertz-Stiftabgezwackte Güter wieder einziehen zu können, mit gnugsamen Fun-elamentis angeweisen hatt; Und Wir zu Mehrmalen, und noch jüngstin Simili am 1(3, Martii dieses lauffenden Jahrs unseren Vasallis zumbesten, (wiewoll Unß in den Lehen-Güteren nur das Directum, undnit, wie in jenen das Utile Dominium vorbehalten bleibt) mit gargutem Fueg und Rechten in unserm Hoff-Rath gnädigst ernstlicheBescheider ergehen lassen, daß die Detentores deren von alsolchen Lehcn-Höffen versplissener'Stück, Titulum Possessionis, bey Verlust ihresetwa» habenden Rechtens, auch nach befinden, unter willkührigerStraff, estiren und vorbringe» sollen; so thuen Wir in Coniormitat