Druckschrift 
Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
Seite
189
Einzelbild herunterladen
 

189

Beilage 56. 59..

etwa vermeintlich habender Verantwortung zu hören, und zu demEnde dieselbe cdictaliter zu citiyen gnädigst befohlen. Deme danzufolg alle, und jede vorbenente Hobsgehörigc Coloni, welche entwe-der selbst, oder doch deren Vorfahren sothanc alienationes, vel ag-gravationes vorzunemmen, understanden, furters auch die Creditores,welche dergleichen Praedia ohnzuläsfig an sich gebracht, oder Geldtdarauff verschossen haben, hiemit citirt werden, gestalt, nach Verkün-digung dieses, innerhalb 6 Wochen Zeit, (derem 2. für den dritten,und letzten Tannin ihnen sambt, und sonders pereintorie praeilgirtwerden) auff unserem Ambthauß Horneburg vor denen darzu gnädigstverordneten Coinrnissarien persöhnlich, oder durch gnugsamb gevoll-mächtige Anwälde, mit ihren Kauffbrief-Vcrschreibungcn, Contractcn,und allen übrigen diese Sach betreffenden Nachrichlungen zu erscheinen,den consensum voinini virecti, oder sonsten andere erhebliche Ur-sachen vorzubringen, warumb diese Güter, als verfallen, nicht ein-zuziehen seyen, mit dem Anhang, es erscheinen dieselbe alsdan, odernit, daß gegen die contninacitor Ausbleibende mit Einziehung dervereufferter Hobs-Güter, so viel man sich jederzeit wird erkündigenkönnen, verfahren, die Erscheinende aber in ihrer Nothturfft gehörtwerden, und dem Befinden nach rechtliche Verordnung ergehen solle,und wollen Wir gnädigst, daß gegenwertige unsere gnädigste Verord-nung zu eines jedweden Nachricht, an dreyen verscheidenen Orthcn,als nemblich zu Recklinghausen, Dorstcn und Horneburg durch denGerichts-Frobnen akligirt, und darab ad Protocollum deß Reckling-haufischen Ober - Hoffgcrichts rekerirt werde. Urkunde dieses, gebenin unser Statt Cöllcn den 14. Jnnii 1692.

2 oseph Element Churfürst.

Jo. Thür.

Beilage 59.

Churcölnische Aufforderung an alle diejenigen, so Hobs-Gütererworben, deshalb den Conseus aufzulegen, von 1697.

Von Gottes Gnaden Wir Joseph Element Ertzbischoff zu Cölln, rc.Thuen kund, und hiemit zuwiffen, daß obzwar Wir im Jahr 1692.den 14. Junii unserer zum Ober-Recklinghauser Hoff gehöriger, cumdirecto et utili Domino zu unserer Tafel gewidtmeter Hobs-Güterhalber, ein Ldict in Truck gehen- und puhlicircn lassen, worin allenund jeden (welche einiger solcher Höffen von untrewen Colonis, undHvbshörigen anfänglich auff funff zu fünff Jahren, darnach aber garzum theil, oder zumahl Kauff- Versetz- oder auff eine andere Weise,ohne Unser, unserer Herren Vorfahren am Ertz-Stifft, und WürdigenThumb-EapitulS Vorwissen, und Bewilligung gleichsamb an sich Erb-