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Beilage 59.
dessen zu Rettung unserer äigener Lasse!-Gefall (deren Conservatio«
Uns nit weniger als die Ertz-Siifftistbe Lehen zu Hertzen gehen inusi)unserer Thumb- Kirchen und Suecessoron zum testen, obvermeltenKdict Dom Jahr 1692. mit allein Ernst inliaerircn, und wollen, daßunser Cammcr-Ralh, Kellner, und Hobs-Richter als woll KellereyAdmodiator zu Hornebura, Johann Bernard Horst, so dan JohannVincent Fabrilius, wie auch diejenige, welche alda unser Hobs-Gerichtbekleiden, alle und jede, so ihre Credita mit behörendem Consensubelegen können, sambt ihren Debitoren anhero nacher Bonn zu un-serer Hoff-Cammcr verweisen, gestalt mit ihnen ihrer Contenlirunghalber Iraeliren zu können; Diejenige aber, so ohne Conscns nurgerichtliche inconsenlirte Verschreibung, oder Notariat Scheine vor-zuweisen haben, mit Vorbehalt ihrer Personal Aeliontn gegen dieDebitores, oder deren Erben, mit gedachten Schüldneren, wan sel-bige die Schuld in kurtzer Frist nir einlösen kvnten, und wollen, garvon den Hoffen abzuweisen, die also aggravier Hoffe zu Pfachr - Git-teren zu machen, und plus Olfercnti zu unserm- und des Ertz-StifftSNutzen wiederumb zu veradinodiiren; Denen übrigen aber, sie seyen»weS Standts sie wollen, bey Verlust ihres etwan habenden Rechtens,zu der bißherzu vorsetzlich zurück gehaltener Fdirung ihres Tituli (sobey gcmellcr unser Hoff-Cammcr geschehen solle) einen sicheren Ver-minum anzusetzen, und iinmittelst ihnen, weilen sie dergleichen Hobs-Gülcre, ohne Hobshörig zu seyn, und praestanda zu praestiren, wievorerwehnt, nit besitze., könen, von unseren Colonis nichts zahlen zulassen; Dasern aber deren ein- oder ander einen rechtmäßigen Vitulumvorzubringen hätte, wollen Wir hierzu auß Mittel unserer Hoff- undCammer-Rathcn Commissarios, welche die Sachen de piano abmachensollen, zu ernennen nit ermanglen; Wir gebieten über dieses unserenRichtcren zu Recklinghausen und Borsten, wie auch allen VestischenNotarien, so dan denen vorgemelten unseren Kellerey- und Hoff-Gerichts Beambten, und deren Nachkommen hicmit gnädigst, undernstlich, auch bey Verlust ihrer Diensten, daß jene sich alles Ver-schreibens, und Fxeesnircns in Realibus, ohne unsere, und unserHoff-Cammer Befelch mehrgedachte unsere Hobs - Güter betreffend, ,diese aber einige Consensus darüber zu ertheilen, ins künfftig, gäntz-lich müssigen, und enthalten, sonderen, wan dergleichen Auffnahmbbegehrt würde, selbige mit ihrem suchen zu mehrberürter unsererHoff-Cammer, und darüber befindenden Dingen nach zu verordnen,verweisen sollen, wobey dan unserm Kellerey Admodiatori Fabritionoch ferner auffgegeben wird, mit Zuziehung unseres dasigen Fiscalis,und eines guten 8eribenten ein Buch, worin alle unsere Hobs-Gütere,so vie deren auß anderen Bücheren, oder sonsten in Erfahrung ge-bracht werden können, ordentlich auch mit einem Abriß eines jedenHoffs sambt Landerey, Wiesen, und Waldung verfertigen zu lassen,