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Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
Seite
188
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Beilage 57. 58.

unter einem Colono (der nit allein die Herren Dienste, Jinße, Pfächte,Zehenden, Schätzung und andere gemeine Lands-Oncra, sondern auchden sambtlichen Grund- und Pfachtherrn ihre in gesambk, oder einemjeden nach seinem Antheil besonders gebührende Renten, Gefalle undEinkombsten darab jährlichs entrichte) wie Herkommens und brauch-lich ist, gelassen, mit nichte» aber dasselb Gut, Hoff oder Kokte zer-theilet, noch stuckweiß verschiedenen Pfachtherrn undcrgeben, viel we-niger einige Pertinentien wegen Schuldforderung durch die Creditoresvon der Sohlstatt ab- und unter, sich gezogen werden möge, es sehedan daß sie darüber Höchstg. Ihre Churfürst!. Durchl. Consens auff-legen können. Was aber obengemelte hochvcrbottene wucherlicheGontraeten betrifft, darüber sollen vorgemelte Bcstische Beambten be-sten Fleißes sich erkündigen, und nach befinden, gegen die Verbrecherzu deroselben gebürender Bestrafung, wie es sich vermag der Rechtenund dieses Ertzstiffts Pollizey-Ordnung gebührt, unnachläßig verfahren.Urkunde mehr Höchstg. Ihrer Churfürst!. Durchl. Handtzciidcns undvorgetruckten Secrets, Lignatum Don», den 17 . Jan. anno i65i.

Maximilian He nrich.

(L. S.) Herrn. Segler.

Beilage 58.

Churfürst!. Cölnische Abladung derjenigen, so Hobsgüther ge-kaufft oder Gelt darauff verschossen haben, von 1692.

Wir Joseph Element von Gottes Gnaden, Ertz-Bischoff zu Cöllen, rc.Thun kundt, und hicmit zu wissen für Uns, und unsern Nachkommen,nachdemahlen Wir zu sonderbahrem unserem Mißfallen vernommen,welcher gestaltcn verschiedene unsere, ohne und mit Gewin zu unseremObristen Recklinghausischen Hofe gehörige, ausser unser, und unsererVorfahren Vorwiffen, und Gonsens, viele ansehnliche Stückcr nichtallein bloßhin Hypothecae supponiret: sondern auch gantz null- undnichtiger Weise successive verkaufft, und vereussert haben, in solchenFällen aber, vermög der Rechten, der Hobsordnung, und ohndenck-lichen Brauchs, alsolche Güter dem Domino direeto Heimbfallen, unddahero Uns so woll Jnro Luperioiilalis, als auch vermag diesert-wegen in simili herbrachter Käyserl. Privilegien, ohne weitere Erkent-nuß, die alienirt - versetzt - und sggravirte Gütere, lanqunin com-missa, zu unser Ertz-Bischofflicher Tafel einzuziehen befugt wären,So haben Wir dannoch zu allem Uebersluß vorberürte unsere Hobs-gehörige, so viel deren noch im leben, sonsten aber deren Alienante»Erben, fort die Greditore», und ihre Haeredes, welchen alsolcheGütere gantz, oder zum theil verkauffet, aliovc titulo Dominii prae-l ense übertragen, versetzt, oder yerhxpothosirct worden, in ihrer