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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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Beilage 57.

Beilage 57.

D>e Churf. Hobs - Güther im West Recklinghausen sollen nichtverpfänd! noch versplissen, sondern vielmehr die vertheilteergantzt werden.

Demnach dero Churfürstlicher Durch!, zu CLllcn Hertzog Maximi-lian Heinrichen in Bäyeren rc. rc. Unserm gnedigsten Herrn zu un-gnedigstem Mißfallen auß den Vestischen Klagten zu vernehmen vor-kommen, daß so woll ihre Vestische freye Hoffs und gantz alleinangehörige Pfächtgütter und Kolken, als auch insgemein andere imBest gelegene und dcroselben zugleich entweder wegen Pflichten, Zinßen,Jehendeu, oder sonsten doch wegen Schatz und Diensten undergchöri-ge Hoff, Kolken und Güter eine geraume zeit hero und sonderlichbey den verwichenen Kriegs-Empörungen ungebürlicher und unzulä-ßiger Weise, ja woll theils mittelst hochstrafbarlicher wucherlicherContractcn beschwert verpfändet, vertheilt und zu verschiedenen Hän-den werruckt und versplirtert worden; Welches dan nit allein denkundrbahren Hoffrechlen, sonder» auch der gemeiner von Alters imBest üblich herbrachtcr Ohservantz und Landsordnung directe zuwiderlaustet, Kraft deren die Hoff, Kokten und Güter unverändert, undderselben kertinentien bei der Sohlstatt gelassen werden müssen, da-mit also auch die gemeine Landts-Llatrionlen und andere bestendiz«Rollen und Registern, nach welchen die Pfächte, Zinsen, Zehenden,Diensten, Schätzungen und andere gemeine Lands-Onera einzuforderenund abzustatten fallen, unverändert bleiben mögen. Da hingegennunmehr auß obangedcuter Contravcntion große Confusiones undUnordnungen in den Matriculcn, Rollen und Register«», so danvielfältige Mühe und viflienlteten bey denen, welche nach lauth der-selben die Gebühr einzuforderen und bcizutreibcn haben, wie nit we-niger auch unendtlichc Streitigkeiten unter denen, welchen die Abstat-tung obligt, verursacht und je länger je mehr erwecket werdenwollen, wan diesen Inconvenientien ferners zugesehen und durch be-hörliche Mittel nit begegnet wcrsollte; So befehlen Höchstgemelte Chur-fürstliche Durch!, allen und jeden ihren Vestischen Beambten, Einge-sessen und Underthanen hiemit gncdigst und ernstlich, daß sie auff ob-gemelte Hoffsrechten, gemeine Observantz und Landsordnung steiff undvest halten, dawider einige unzuläsige und ungebührliche Verände-rung Verpfändung und Versplitterung nit vornehmen, iroch vorge-nohmen zu werden gestatten, sondern daran seyn sollen, damit wasdeßen geschehen zu seyn crweißlich ist, rcdiniegrirt, ersetzet alle Stuckezu den Sohlstatten, dahin sie gehörig, wiedergebracht; auch wan gleichdurch vcrsterb, oder in andere wcge, ein Hoff, Kokt oder Gut »nder-schiedlichcn zu Theil fallet, alsdann gleichwol! daßelb nach wie vor,