186
Beilage 56.
ihren lecken und pöhlen nit halten, oder aber ohne Wcrwilligung Ihr.Churfürst!, gnad. offte deren, so darüber bcfelch haben, versetzen oderverkauffen, verhauen oder in andere Handen brägtcn, damit verwirckensie ihre habende gerechtigkeit und gewinn.
18. Jt. Nachdrme in zeit der vestenscher beschehener lose ist voinpfandherren zur Ilornonbnrg der vestischen usskümbsten, Renthcn,noch dero gerechtigkeit der güthcrcn kein registor noch einiger beweißhinterlassen worden, dcrowegcn der hochwürdigster fürst und herreHerr Salentin Ertzbischoff zu Collen und Churfürst, durch den EdclenEhrenveste Böigeren von <ler Horst alß statthatte«» des Bestes michuntenbenennten kellner gnädigst ausserlegt, und befohlen, umb allergcrechtigkeitcn der güthcrcn und deren auffkombstcn mit möglichemfleiß beständiglich zu erkündigcn.
19. Derohalben bei des pfandherren gewesenen beambten, als!kellner, vogt, und sonstcn frohnen umbständlich bericht erfordert, undauch wegen des Collnischen hoffs Rccklinghauscn, umb deren auffkömb-sten und gerechtigkeit bey vürstl. beambten crkündigct, und danebendie hobsfrvhnen, hobsleuthe, und loever Vorbescheiden, deshalben rich-tigen bericht zu thuen, welches dan neben deren pfandherren gewese-nen beambten ob angezogener maßen einträglich bckant, daß es alsovon alters hcro gehalten worden, welches Ihr. Churfürst!, gnad. un-terthänigst vorkragt, darauff Ihr. Churfürst!, gnad. gnädigst bewilli-get, obgeschriebencr maßen bei altem brauch zu verhalten, auch fol-gendes, nach dessen von Isenburg abstand, dem auch hochwürdigstenfürstcn und Herren, Herren Gebliardcn erwählten und bestättigtenErtzbischofen und Churfürsten imgleichen vorkragt, und ebenmäßiggnädigst befohlen, darauff- und bcyzuhalten, wie dan bcschehen, solang untcndenennter kellner ein diener gewesen, und auch Ihr. Chur-fürst!. gnad. dieses rcgister alß ein lägerbuch den lten Aprilis 1581.zur Ilorncnburg in untcrthänigkeit übergeben müßen.
Nachdem« der hobssrohne wegen der hobsleulhen zu vielmahlenbey mich am fleißigsten erssucht und angehalten, dieses register undverzeichnus ihnen denen hobsleulhen mitzutheilen gebetten, nach deinees bey meiner bedicnung des. kellners diensts also obangezogener maßengehalten worden, derowcgcn solches nicht zu verweigeren gewist, undalso am Eilften July anno ein tauscndt sechs hundert und zwey mit-getheilet. des zu urkund hab ich Diedrich von der Knippenburg diesesalso auß meinem protocoll selber geschrieben, und unterschrieben, auchmit meinem gewöhnlichen pittschafft unten uffs spatirun gedrucket(boo. p'ut.)
Diethcrich von der Knippenburg.