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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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185
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Beilage 56.

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daß sie jederzeit ihren gebürlichen Dienst leisten, und die pfächte be-zahlen können, wie auch die rechtmäßige Erbtheilung nach gelegenheitder güther, wan der männcr versterben.

Run folget weiter bericht des Cöllnischen hob» Recklinqhausengüther, so viel der Kellner zur Hornenburg deßen in crfahrung brin-gen mögen.

12. Jt. Zum ersten so ist nach hobsrecht bräuchlich, daß an jederbehandes guth zwey leibe ernant müegen werden, und was darüberbeschicht, solches wider hobsbrauch und recht.

13. Jt. Wan der hockwürdigster Ertzbischoff und Churfürst zuCölln, oder wan Ihr. Churf. gnad. solches gnädigst befehlen werden,jemands gnädigst mit der Bchandtsgüther, so erledigt, zu behanden,und zu begnaden, daffelbige gebühret sich nach hobSrecht in beyfeyndes hobsfrohnen, und zum wenigstens zwey oder drey hobsmänner,alß hobslcuthe und lover zu bescheben, und wan solches beschehen,wird es höchstged. Ihr. Churfürst!, gnad. durch den Kellner unterthä-nigst vorkragt, umb daffelbige gnädigst zu versicgelen.

1i. Wan nun der leider einer abgestorben, so mögen dessen Er-ben oder gebührliche nachfolgere jahrsfrist, neben dem hobsfrohnenund zwey offte drei hobsmänncrn sich bey einem Zeitlichen Kellnerenzur Hornenburg, wie es von alters gehalten nach hobsbrauch erfügen,und die behändigung zu thuen gesinne», und anzeigen laßen, undwaS deßen obgl. maßen beschehen dasselbig gebühret Ihr. Churfürst!,gnad. durch den Kellner unterthanigst vorzubringen.

15. Weilen dannoch etliche bchandungsgüthern vermög deren altenbehandungsbricffen, oder die abschrifftcn, die welche, so die gütherhaben, schuldig seynd vorzubringen, daraußen man von 20. 30. 40.50. und mehr dan hundert jähren zu vernehmen, daß sie nicht beyeinigem Geschlechte nach deßen Erben befunden werden, sonderen Thuetsich, und wird befunden, daß dieser und dan jener, so ambtleuthe unddiener zur Hornenburg gewesen, die behandung an sich geworben,daraußen abzunehmen, wan die beamhte leibe durch tödtlichen abfall,und dan zu den güthercn keine lebendige Hand mehr vorhanden, daßes alßdan zu Ihr. Churfürst!, gnad. gnädigsten gefallen wird stehen,dicsclbige erledigte güthercn zur Churfürst!, taffelen einzuziehen, oderaber damit gnädigst zu behanden.

16. Neben dem ist auch nicht ohne, daß dannoch etliche bchands-güthcre sich befinden thuen, daran altem brauch nach schuldig denErben das Gewinn zugestatten, wie dan auß deren Vorbringendenbehandsbrieffen wird seyn zu vernehmen, jedoch dahe die behandungan denen güthercn gar außgcstorben, alß dan, nach getragc des guthsund dessen gelegenheit, wird der gewinnspfenning gesetzt.

17. Jt. Ist dabey zu bedenken, wan sie die jährliche und gebühr-liche hobspfacht zur rechter Zeit nit verrichten, und die güther in