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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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Beilage 56.

8. Seynd auch daneben dienstpflichtig, weilen man sie durchaußdes Jahrs nicht zu gebrauchen hat, geben sie dienstgeld, und müssendaneben des Jahrs zwey dienste leisten, jedoch er wird unterweilcnwohl drey oder vier, seynd aber nit mehr, dan.zwey diensten zuthuen schuldig neben dem dienstgeld, und geben etliche zwey- andert-halb- und einen, auch einen halben goltg. ein ort weniger oder mehrnach gelegenheit der gütheren und darzu jeder ein rauchhocn.

9. Auch können die hobsleuthe die güther nicht verkauffen ohnIhr. Churfürst!, gnad. gnädigste Verwilligung, und wan sie die gütherauß noth verkauffen, müssen sie dieselbe Ihr. Churfürst!, gnad. erstenuntcrthanigst vorbringen, und anbiethen daß alßdan Jbr. Churfürst!,gnad. sich gnädigst gefallen laßen, dieselbe nicht an sich zu behalten,und anderen zu verkauffen, und zu verlaißen gnädigst gchällen, jedochmit der befchcidenheit daß sie crstattung des Eigenthumbö rechten, alßdiensten, pfachtc, mey- und hcrbstbeede, Erbrheilung vor ein - undaußgang, und was von eiqenhörigen hobsleuthen, weiter Kindercnund sonstcn herkommen kan, und nach derselben Ihr. Churfürst!, gnad.gnädigste bewilligung deßen guth zu veräußeren, seynd die hobsleuthe,die es verkauffen müßen, am hauß Westerholt alß den Erbvoigt denKauf anzubieten schuldig und wofern alßdan der Erbvoigt das guthnicht an sich zu behalten begehrt, alß dan gleichfalls schüldig, anöffentlichen Boigt gcding den hoff anzubiethen.

10. Da es sich auch begeben würde, daß von den hobsleuthennöthig, ein stück landes zu versetzen, oder mit gcld auff den gütherenvor gebührliche pcnsion zu beschwören, daffelbige muß nachfolgenderweiße beschehen, derselbe, so obgl. maßen Bonthun, der muß sich durchden hobsfrohne», und zum wenigsten mit zweyen hobsleuthen beyIhr. Churfürst!, gnad. zeitlichem Kellner angeben, wofern es sich alß-dan befinden thuet, daß es nöthig und das guth durch die mitgebe-linge alß brüder und schwestcrn abzulegen, oder sonstcn andere noth-wendige Ursachen, so wird ihnen solches in beywescnd der hobsleutheund lover vor gut, aber doch nach hoves recht und alten gebrauchnit langer dan sünff jähren schar zu lassen, und wan obangezog'iiermaßen solches beschehen, ist bisher» von einem zeitlichen statthaltercnoder drosten, offte dem Kellner zu vcrsiegclcn, und heischet also, daßes vor Herren und hobsleuthen beschehen seyn, und gebühret keinemRichter über die CLllnische hobsgütheren nit zu versiegele», und wasüber dieses beschicht, ist wider hobsrecht, wiewohl bei Zeiten des pfand-hcrrcn dahe fast weiter Übergängen, also daß man wegen Ihr. Chur-fürst!. gnad. kaum die jährliche pfacht bekommen, wohlgeschweigen, diegebührliche Diensten zu leisten, und Erbtheilung damit verkleinert,auch daß das Dienstgeld nicht mächtig zu bezahlen.

11. Auch mögen die hobsleuthe keinen cichenholtz ihres gefallenshawen, damit die güther nicht verwüstet werden, und das verwegen,