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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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Beilage 56.

muß auch geben, alles nachgetrage seiner gelegenheit, und geschichtsolches alles durch den Kellner in beyseyn des hobsfrohnen, hobsloeverund leuthen, und heischet also, daß es geschicht vor Herr und hoff.

4. Man nun alsolche wechßelunge beschehen zwischen dem vonadelt mit ihren leibeigcnhörigcn leuthcn, welches doch selten beschicht,angesehen hobshörigc mehr frcyheit haben, dan die adeliche eigenleuthe,oder aber von denen neuntcnhalben Reichs höve» deren leuthen, da-von müssen dieselbe von beyden theilen brieffliche besiegelte beweißeBorbringen, und empfangen, und beschicht wegen Ihr, Churfürstl.gnad. die bcsicgklung.

5. Dahe auch den hoffhörigen leuthen, ihren Kinderen ambterlehren, und sich in den städten begeben wollen, müßen von Ihr.Churfürstl. gnad. freykauffcn, ehe und bevor sie in den Jünfften oderGilden eingelaßen ihre ambter zu gebrauchen, und deswegen besiegeltebricfflich beweist vorbringen.

(j. Auch dahe es sich begibt, daß jemand von den hoffhörigen leu-thcn mit Tod abgehet, er wohne gleich auff Cöllnische hobsgötherenoder nicht, dieselbe werden nachfolgender maßen geerbtheilet, so baldeder abgestorbener begraben, ungefehr acht oder vierzehn Tag darnach,gehet der hobsfrohne, und nimbt zwei oder drei hobslcuthe zu sich,und schreibt auff, was da von Pferden, kühen, serckcn, immen, undgetroschen fruchten, und specke, so an weiden Kröntzen aufgehangen,gelü, so auff Handschriften, nottalcn, instrnnionten angelagt, jedochein Pferd, wollen die hobsleuthe, es soll das beste seyn, bleibt beidem hove, dahe die Erbtheilung auff beschicht, wofern da manns Er-be» auff Borhanden seynd, sonste» den ältsten mannspersohnen vondes abgestorbenen negsten seines nahmens oder geschlecht alß ein her-geweide, wofern er aber Erben bärtig, oder hofhbrig ist, wie danden weibspersohncn nach ihrer gelegenheit, daß die gerade alles, wasdie scheer schneidet, die ander und vorcrnente parcelen werden mit-zuthuen des hobsfrohnen, hobsgeschwohrenen leuthen, und lover, dergebühr nach hoffcs brauch gesetzt, davon kombt Ihr. Churfürstl. gnad.die salbscheid zu und wird, darnach viel Puncten und schulden vor-handen seynd, gedingt und gesetzt, jedoch so auf den gütheren gesessenund sterben, da Erbtheilet man alleine mannspersohnen und keinfrawensbilder, die welche aber auff andere, so auff Cöllnische hobs-gülhcr seynd, da Erbtheilet man manns- und frawenspersohncn.

7. Dazu geben sie die hobsleuthe Ihr. Churf. gnad. jahrs in geldmey- und herbstbeede, wie imgleichen die hobspfacht, roggcn undgerste, und umb das andere jähr ein hobsschuldschwein, und wan gottmast gibt auf den gütheren, so müßen sie die fercken feist lieberen,oder so lang, alß sie mast haben, halten, sonst haben sie bey derPfandherren Zeiten biß auff die vestische beschehene loeße, wan keinmast gewesen, jeder schwcin mit einem golrgülden bezahlet.