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Beilage 56.
Römischen Reichs durch Italien Ertzcantzler und Churfürsten, Hertzo-gcn zu Westphalcn und Engeren, und einem zeitlichen Churfürstenverpflichtet, und ungehörig scynd, so viel der Kellner zu Horncnburgdessen in Erfahrung bringen mögen.
1. Aum ersten ist der Cöllnischcr hoff Recklinghaußen der obristerhoff von denen neuntcnhalben Rcichshöffen, so im Best Recklinghaußengelegen, wohc an alle appellationes von denen vorschrl. Hoffen gehen,und der von Wcsterholt zu Wcsterholt ist ein Erbvogt von obge-mcldten neuntenhalben Rcichshöffen, und wird deswegen jährlichs dreihobs-vogt-geding und drei nachgeding zu Recklinghaußen im hohenGcrichthauß von dem von Wcsterholt alst Erbvogten besessen, dabeygebührt Ihr. Churfürst!, gnaden zeitlicher Kellner von wegen Höchstged.Ihr. Churf. gnad. alß Erbherrcn des Churfürstl. Cöllnischcn hobs-Recklinghaußcn zu seyn und zu sitzen, und so urtheilen außgesprochenwerden, davon appellirt wird, so gehen die appcllationcn auff IhrChurfürstl. Cöllnisches hobsguth der bischoff genanr binnen Rcckling-haußen gelegen, aldahc besitzt Ihr. Churfürstl. gnad., zeitlicher Statt-halter und Kellner das Gericht und von bannen gehen die Appella-tionen an Ihr. Churf. gnad. alles nach hobs-rechtcn und altem gebrauch.
2. Nun besitzen die Leuthe, so von naturen von denen gütherenbürtig und gesprossen, alß hobshörigcn gebohren, alß Erben ohnegewinn, jedoch mit der beschcidenheit, man die bobshörige sich unter-einander auff den Cöllnischcn gütheren verhcyrathen wollen, so müßendieselbige solches dem hobsfrohnen erst anzeigen, mit dalcgung fürden Kellner vier rader all», wie imglcichen dem hobsfronen nach hoe-vesrecht, und gebrauch für eine beküntnus, geschicht dcrhalben, damitman wißens habe, was jeder zeit für leuthe auff den gütheren sitzen.Da aber jemands käme, und sich zu denen oder der güther Neuerun-gen oder sybben wolte, der wird nicht zugelaßen, ehe und bevor,wofern derselb nicht hoffhörig ist, daß er sich durch den hobsfrohnenbey Ihr. Churfürstl. gnad. zeitlichem Kellner angibt, und begehrt sichhuldigen und hörig zum guth zu machen, alßdan wird derselb zuge-laßen, und muß sich vor dem Kellner, hobsfrohnen, lover und leuthenzu dem hoff geven, davon muß derselb Ihr. Churfürstl. gnad. nachseiner gelcgenheit von dem eingang geben.
3. Dahe es sich auch begeben würde, daß sich jemands auff dero-selben Collnischen gütheren es wäre mann- oder frawens persohnen,so nit hoffhörig wären, zu verhcyrathen gedächten, und begehrten,wofern derselb freygcbohren, so muß er sich obgemcldtcr maßen hoff-hörig machen, ist aber derselb einem vom adell eigcnhörig, so wcchßeltman dagegen auß dem hove, und muß derselbe, ob er gleich gegeneinen anderen gewechßclt, so in seine platz gangen, Ihr. Churfürstl.gnad. geben, und wofern keine rechtmäßige wiedcrwechßell vorhanden,so müßen sich dieselbe frcykauffe», und so dermaßen in den hoff gehet,