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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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179
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Beilage 54.

j. 61. Bon dem Sterbfalle eines Freien «der Dicnstmanns, welcherauf einem Hofgute gesessen, und nicht beweisen konnte, daß erhierzu die Einwilligung des Amtes gehabt habe.

$. 62. Bon dem Sterbfalle einer Hofmagd, die in einen andern Hofgewechselt ist.

§. 63. Vom Verluste des Hofguts durch Verwüstung desselben.

§. 64. Bom Hcimfalle eines Hofguts, wenn bis zum neunten Gliedekeine Anverwandten der verstorbenen letzten Besitzers mehr da sind.

§. 65. Was dem Hofherrn von den erworbenen Grundstücken einesverstorbenen Hofmanns verfallen sei.

§. 66. Vom Verluste des Hofguts durch Verlassung desselben.

§. 67. Von den Brächten einer hofhörigen Person, die eine nicht-hörige Person hcirathet.

§. 68. Was ein Hofmann, der auf die Lcibzucht zieht, in dem Hofelassen soll.

J. 69. Die Schulden einer Leibzüchterin, welche abzieht, und ihr Gutübergeben hat, sind aus dem Erbe zu bezahlen.

§. 70. Ein Hofmann kann in seiner Krankheit sein Gut nicht über-tragen ohn« Einwilligung des Hofesherrn.

§. 71. Von Versetzung der Hofeslänbereicn ohne Einwilligung desHofcsherrn.

$. 72. Von gemachten Schulden auf Hofgüter ohne Einwilligung desHofeshcrrn.

$. 73. Was einer unverheiratheken Hofhörigen Person von dem Hof-gute zukommt.

§. 74. Was einem Hofknecht vom Hofgute zukommt.

$. 75. Von Verwirken des Hofguts, und wie dasselbe könne wiedererhalten werden.

§. 76. Widersetzliche Hofleute, welche ihr Erbe verwirkt haben, undselbes nicht räumen wollen, sind mit Hülfe des Landesherr» vondem Erbe zu entsetzen.

8. 77. Ein Hofhörigcr, der eine Nichthörige auf sein Erbe bringt,ohne Erlaubniß des Hofherrn, hat sein Hofrecht und Gut verwirkt.

§. 78. Ein Hofmann oder eine Hoffrau, die ihr Hofrecht nicht ver-brochen, dürfen nicht gewechselt werden.

§. 79. Das Gut, welches eine Hoffrau ihrem Leibe ausbcschieden hat,ist nach ihrem Tode dem Hofherrn verfallen.

§. 80. Hofhörigc Kinder sind nicht schuldig, dem Hofesherrn zu die-nen, so lange sie bei ihren Eltern wohnen.

§. 81. Hofhörig Gcborne können kein Hofrccht genießen, so lange siees nicht gewonnen haben.

§, 82 und 83. Zwei hofhörige Personen (Einlücke) können ohne Be-willigung des Hofschulten und des Amtmanns kein Hofgut be-nutzen, und wenn sie es thun, sind sie in Brüchten verfallen.

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