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§.84. Der Tochter wirb an ihren Brautschatz abgekürzt, was sieeigenmächtig zu sich genommen.
§, 85. Eine Tochter, die von einer Hoffrau und einem Nichthorigcnerzeugt ist, kann das nachgelassene thut ihrer Mutter nicht erben.
§. 86. Wannehr die Kinder der verstorbenen hofhörigcn Eltern dashalbe väterliche Gut erben.
§. 87. Dem Hofhcrrn fallt von dem nachgelassenen Gute der hofhöri-gen Kinder nichts zu, wenn diese unvcrheiralhct geblieben sindund nicht ausgewohnt haben.
§.88. Eine Person, die mit ihren Eltern gemeinschaftlich gearbeitethat, kann ihr Gut ohne deren Einwilligung nicht vergeben
§. 89. Welche Schulden, die auf heimgcfallcne Hofgüter gemacht sind,von dem Hofesherrn müssen bezahlt werden.
§. 90. Der Hofesherr soll dem Hofmann keine neue Abgaben aufbürden.
§. 9l, 92 und 93. Vom Holzhauen.
§. 94. Wannehr eine Leibzüchtcrin die Leibzucht verwirkt hat.
§. 95. Ein Hofmann, welcher ohne Bewilligung des Hofesherrn einefreie Person auf das Hofgut gebracht, hat sein Hofrccht verwirkt,und soll wie ein Sondermann geerbtheilt werden.
§, 96 und 97. Die Kinder eitles Hofhörigen Mannes und einer freienFrau können das Hofgut ohne Bewilligung des Hofherrn nichtgenießen.
§. 98. Hofhörige Personen, wenn sie schon mit freie» Personen freieHöfe unter haben, können ihr Gut ohne Bewilligung des Hofes-herrn nicht übertragen.
§i. 99. Wannehr die Kinder solcher Eheleute Hofrecht haben.
§. 100. Hofhörige Personen, welche sich ohne Einwilligung des Hofes-herrn mit Itichthdrigen verhcirarhen, verlieren ihr Hofrecht.
tz. 10t. Wie die Uebertragung (Auftrag) der Hosrsgüter geschehen soll.
§. 102. Wenn eine hofhörige ledige Person, die ein Hofgut unterhat, ohne Bewilligung des Hosesherrn heiralhct, so verliert sieihr Hofrecht.
§. 103. Wenn hofhörige Kinder, welchen die Erbfolge zusteht, ohneEinwilligung des Hofesherrn heirathen, ehe sie das Hofrecht ge-wonnen haben, so werden sie als Eigenhörige (Sunderlcute) ge-erbthcilt.
§. 104. Wenn ein Hofmann stirbt, der mit feiner Tochter, welchedas Gut der Mutter beschützte, sitzen geblieben ist, so sind demHofeshcrrn alle vierfüßige Thiere desselben verfallen.
§. 105. Das bei der Aufschreibung des Sterbfalls verschwiegene Gutist dem Hosesherrn verfallen.
§. 107. Bon der Ausnahme der Pfachtschwcine.
§. 108. Bon den Heirathen aus der Echte ohne Einwilligung desHofeshcrrn. __