178 Beilage 54.
§. 37. Bon dem Sterbfalle, welcher dem Hofeshcrrn von Hofhörigengebührt, die auf der Leibzucht gestorben sind.
tz. 38. Bon dem Verluste des Hofrechts hofhöriger Personen, welcheauf ein anderes Erbe oder in eine andere Hörigkeit sich begeben,ohne Einwilligung des Hofherrn.
§. 39. Bon der Beerbthcilung der Hofhörigen, welche freie Güterbezogen haben, und darauf gestorben sind.
§. 40. Von Einwilligung des Amtmanns, wenn ein cigcnhörigerWittwer eine Nichthorige auf sein Gut bringen will.
tz. 41. Bon dem Gerichte des Amtsschulten.
tz. 42. Bom Verhauen oder Verwüsten eines Hofguts.
h. 43. Bom Verwahren des Hofrcchts und Versetzen der zum Hofgutgehörenden Grundstücke.
§. 44. Von der Zeit, worin Hofleutc ihre Güter übertragen können.
8> 44*. Von angemaßter Vormundschaft.
8. 45. Von dem Sterbfalle einer hofhörigen Frau, welche keine Töch-ter nachgelassen und ihr Hofrecht verwarct hat.
8- 46. Von Veräußerung angekaufter Grundstücke.
8.47. Von Verwechslung der Hofhörigen, welche sich in andernEchten verheirathet hatten, ohne das Hosrecht bezahlt zu haben.
8- 48. Von Verwahrung angekaufter Erbländcreien.
§, 49. Von dem Vorrechte des ältesten Sohnes in der Erbfolge.
§. 50. Der in andere Hörigkeiten Verwechselte verliert die Leibzucht.
§. 51. Wie freie Leute auf Hofgüter ihre Güter an Hofhöcige über-tragen sollen, ohne daß ihre Erben Ansprüche daran machenkönnen.
§, 52. Von der Beerbtheilung eines verstorbenen Hofmanns, der aufdem Hofgute verheirathet war, als die Eltern abzogen, und Kin-der hinterlassen hat.
§. 53. Ohne Einwilligung der Vorkinder darf der Aufkommling vondem Erbe nichts versetzen, noch dasselbe verhauen. .
S, 54. Ein Hofhöriger auf einem Hosgut, der dem Hofesherrn diePfacht bezahlt, kann nicht zum Heirathen angehalten werden.
§. 55, Ein Hofmann, der seine Pfächte bezahlet und das Erbe nichtverhauet, kann von dem Hofgutc nicht vertrieben werden.
§. 56. Von dem Stcrbfalle einer Einlücken, welche eine unächte Toch-ter hinterlassen hat.
§, 57. Bon dem Sterbfalle eines twilüchtigen Hofmanns.
§> 58. Von dem Sterbfalle eines Freien und einer Hofhörigen.
§, 59. Von dem Sterbfalle eines Hofhörigen, der eine freie Personin einem freien Wigbolde geheirathet hat, ehe er sein Hofrcchtgewonnen.
§. 60. Vom Erbgcwinn zweier Hofhörigen, welche in zwei Höfenhörig sind.