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Beilage 54;
jj. 3. Von Heirathen der Kinder.
tz, 4. Bon dem Gewinnen des väterlichen ErbcS mit fünf Schillingen.
8. 5. Von Heirathen der Einlücken.
8. 6. Die aus dem Amte heirathen, müssen ein Pfund Pfeffer geben.
8. 7. Von dem Besitz der Hofgüter und Verlust derselben durchVerwüstung.
8. Bon Wiedererwerbung des Hofrechts.
8. 9. Vom Uebertragen der Hofgüter auf die Kinder.
8. 10. Von der Leibzucht.
8. II. Bom Sterbfall der Hyen.
8. 12. Vom Sterbfall einer Frau, die Amtsrecht hatte.
8. 13. Vom Sterbfall eines Mannes, der Amtsrecht hatte.
8. 14. Vom Sterbfall und Wechsel einlücker Leute, welche Hyenrechthatten.
8. 15. Vom Sterbfall der Kinder, die noch nicht ausgedienet haben.
8. 16, 17. Vom Abziehen von den Höfen.
8. I.-; Vom Abziehen von der Lcibzucht.
8- 19. Vom Gewinn aus Erbpsachtsgütern.
8. 20. Von den Begrabnißkösten.
8> 21. Vom Ausreiten des Schulten und der Tegeder in Amts-geschäften.
§. 22. Aon den Pflichten des Amtmanns.
8. 23. Von Ablegung der Rechnung des AmtmannS.
8. 24, 25 und 20. Von den besondern alten Rechten des Schulten undder Tcgcder.
8. 27. Von Beilegung der Uneinigkeiten der Amtsgenossen.
8. 28. Von der Strafe derjenigen Hofhörigen, welche an ein anderesGericht Recht suchen.
8- 29. Von den Abgaben der Hofhörigen an die Hofesherrcn, undvon der Verbindlichkeit dieser gegen jene.
8. 30. Von der Bcerbtheilung eines Tegeders, der einen Sohn hin-terlassen hat.
8- 31. Von der Beerbtheilung einer Tegcdcrsfrau.
8- 32. Von der Beerbtheilung eines Tegcders, der mehrere Söhnehinterläßt.
8. 32*. Bon dem Slerbfalle eines Amtsschulten oder einer Amtsfrau.
8- 33. Bon dem Sterbfalle eines Tegeders und einer Legedersfrau.
8- 34. Von den Gebühren, welche dem Hofesherrn zukommen, wennein Amtsschulte oder Tegeder ihre Kinder an Hofhörige oderNichthofhörige verheiralhen wollen.
8. 35. Von dem Stcrbfalle, welchen der Hofesherr von hofhörigenPersonen, die auf Hofgütcr gesessen haben, zu beziehen hat.
8. 36. Won dem Sterbfalle, welcher von Hofhörigen dem Schultenzukommt.
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