Beilage 48 .
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28.
Es soll ein jeder Hausmann damit er auf Erfordern und in Zeitder Noth sich vertheidigen und gebraucht werden könne, gut Gewehr-haben und falls ein solches Unbrauchbar befunden voM HrrN Gografenbesichtiget durch den Führcren reparirt und von den Bauern bezahltwerden solle.
29.
Da einem Eingesessenen dieses Gogerichts etwas abgetzfäNdet oderimpignorirt, soll keiner bemächtiget sein, das geringste davon zuverbringen,,oder zu verüUsern, bei Straf von 5 Mark.
30.
Sollen diejenigen denen es von Alters her gebühret die Gemeine-und Nebenwege nach Ordnung des GografeU dcrmaascn bespcrren unddarin ohnstrafbar Holz bringen, damit ein jeder dadurch fahren könnewiedrigenfalls dieselbe sowohl als die so von solcher Besserung aus-bleiben dem Fisco verfallen sein in Straf von 10 Mark.
31.
Da ein Knecht oder Magd bei einen HaUsinann oder andern mitoder ohne Weinkauf sich vetmicthcn würde, derselbe soll dem Diensthalten oder einen andern Knecht, wenn der Wirth damit zufrieden,an seinen Platz schicken, wiedrigenfalls der wird nicht allein demLohn Und sonst erlittenen Schaden zu ersetzen schuldig, sondern auchdem Fisco verfallen sein in 5 Mark Straf.
32.
Ikon es soll niemand eines andern Dienstvolk vertocken, ver-locken oder verschienen, der dasselbe einen andern abmiethe, bei Strafvon 5 Goldg.
33.
Es soll hinführo niemand es sei Knecht oder Magd für Neujahrs-tag und resp. Joliahnis baptistae zu mit Sommer sich zu einen an-dern miethen oder verMiethen, und soll das Abgehen 3 Tage nachOstern oder Michaelis das Zugehen aber längstens innerhalb 8 Tagengeschehen bei poCn von 3 Mark.
34.
Es soll einen zeitlichen Gografen dieses Gogerichts Meest jederSattelman, so dazu Alters her schuldig gewesen auf den Göding nachheiligen 3 Könige Einen sch. zu geben schuldig sein, bei Straf derDoppelirung.
35.
Dieweil gemeinlich viele dolle Hunde vorhanden, dadurch Men-schen und Wieh großer Schaden wird zugefügt, so soll ein jeder seinenHund schließen, den Wurm schneiden und mit Ketten verwahren oderedietmaßige Klippel anhangen, bei Straf von 5 Goldg.
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