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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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146
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Beilage 43.

<S6 geschehe denn mit des Beschädigten Willen oder sonstcn von HerrnGograsen eingeholten gemäßentlichen Befehl und soll immittelst derSchade so an den Korn oder sonsten geschehen durch zwei Unpar»theiische besichtiget und erörtert werden, anbei der Beschädigte schuldigsein, solches dem Fisco oder Voigten anzubringen, wiedrigenfallSselber sowohl als der Beschädiger in Straf von 5 Goldg. verfallen sein.

19.

ES wirb einem jeden verbothen, daß niemand Haasen, wilde Endeoder einig ander Wild schießen oder jagen, viel weniger solches mitStecken oder Etappen fangen solle, ausgenommen schädlicher Thiere,bei 15 Goldg. Strafe.

20 .

Es soll niemand aus eines andern Teiche, Äuhlen oder fließendenWassern, worinnen er nicht berechtiget, Fische oder Krebs fangen,bei Strafe von 10 Goldg.

21 .

Es soll niemand in offen laufenden Bächen, oder in einigen nächstdenselben gelegenen Kuhlen, auch noch an gemeinen LandcLstraßenFlachs teichcn oder schreiben bei Straf von 16 Goldg.

22 .

So jemand um Maytag seinen Kehr auf seines Nachbarn Landnimmt und seines Nachbarn Winterkorn dadurch zu Schande macht,der soll aus beschehene Merdirung den Schaden bezahlen und demFisco 5 Mark Straf verfallen sein.

23 .

Es soll niemand über gesäct Korn oder gebauet Land fahren,Bich treiben oder düngen und dadurch seinen Nachbarn Schade» zu-fügen, bei Straf all 5 Mark.

24 .

Soll ein jeder Eingesessener sowohl Hausman als Brinksitzer,Kolter oder Backhäuser auf Erfordern eines Hochwürdigen Dom-Kapituls die gebührende Folge leisten.

25 «

Sollen auch keine Wittwen sich von der Folge eximiren sondernihre Knechte oder wenn sie keine Knechte haben in ihren Platz einenandern bekommen der ihre Person vertritt bei Straf wie oben.

26 .

Solle» die Hegge, Graben, über 3 Fuß breit nicht gemacht wer-den, bei Straf von 6 Mark.

27 .

Soll ein jeglicher freyen Stands Eingesessener dieses Gogerichtsmit der Schicht und Theilung sich dem üblichen Gebrauch nach ehe siezur andern Ehe wiederschreiren zeitlich beim Gografen anmelden undsolche Schicht und Theilung bewerkstelligen, widrigenfalls dein Fiscoin 25 Mark Strafe verfallen fein.