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Beilage k 8.
36.
Soll ein jeder bei jeden Goding die Krähenköpfe, schädliche Bogeloder Vogelcyer anbringen, bei Straf von 1 Mark.
37.
In Brand Noth auch sonstcn in Aufruhr und Muthwill von Her-losen Volk oder streitender Partheicn, soll ein jeder wenn die Glockegerührt wird, dem Voigten und Führern mit seinem Gewehr folge»und die Hand bieten bei Straf von 50 Goldg.
38.
Werden alle und jede des Gogerichts eingesessene ernstlich erinnertund ermähnet, der hoher Obrigkeit in anbefohlenen excrutorialibusden gebührenden Gehorsam zu leisten und keine Pfandkehrung zuthuen und diesem zuwicder leben, dem Fisco in Straf von luO Goldg.verfallen sein sollen.
39.
Es soll niemand im offenen oder auf dem Rabmen Flachs, Han-nax, Hoppcn oder Hoppen-Tunken lrückcn noch bei dem Kühs Flachsoder Hannax zwingen Braken oder sonst bantiren, auch die Schevennicht binnen Häusern verbrennen, noch liegen lassen, sondern selbigeweit genug vom Hause weck bringe» lassen, noch wan sie das Kornaufdrcschen, keinen Taback rauchen, die Lichter und Lampen nicht ge-fährlicherweise anhängen, mit keinen Feuer über die Trosche gehen,wann sie vom Balken das Korn abwerfen, keine offene Lampe sonderneine voll verschlossene Leuthe mitnehmen, noch wan sie die Ställe aus-mißten, die Tabackspfeife nicht im Maul haben, bei Straf von 1V Mark.
40.
Es soll niemand bemächtiget sein bei Ausleihung der Gelder mehrals 5 pro l^ent Interesse zu nehmen, bei Straf von 5 Mark.
41.
Wird allen und jeden Eingesessenen dieses Gogerichts verbothenauf gemeinen Feldern Wachholtcrbeercn zu schlagen \u brechen oderderen Sträuche auszurotten, bei Straf von 10 Goldg.
42.
Es sollen die Eingesessenen auf Hochzeiten Glase Bier KinderÄersen, keine Gab oder Geschenk geben oder rcspcc. annehmen, wie-drigenfalls selbe sowohl als die Gäste vigore cilicti gestrafet werdensollen in 10 Goldg.
43.
Ein jeder Wirth dieses Gogerichts soll schuldig sein, die in seinemHause vorfallende Schlägerei oder Excesse dem Fisco oder Boigteumständlich anzubringen bei Straf von 5 Mark.
44.
Letzlich, obwohl alle eingesessene Hausleute, den Goding in Per-son zu folgen und beizuwohnen schuldig daß glcichwohle zu mchrcrn-