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Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
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145
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Beilage 48.

Hsllstraßen fleißig verwahrt in esso gehaben und durch den 8ai.ni'schlieseren wieder zugeschlossen werden bei Straf von 10 Goldg.

11.

Soll keiner in den Landwehren keine Schluplöcher, Treidelwegeoder andere Holle machen, bei Straf von 5 Marken.

12 .

Da die Eingesessenen des Gogerichts mit einander ehtwas zuthun hatten, und deswegen in Mißverstand gerathen, oder von andernwegen Schuldigkeit angesprochen und bestraft werden sollen, sie sichfür ihr gebührlichen Gogericht bestrafen und nirgends anders das Rechtsuchen und im Fall sie von fremder Obrigkeit citirt würden, sollenzuvörderst sich beim Gografen anmelden bei Straf von 20 Goldg.

13.

Es soll niemand in diesem Gogericht argwöhnige verdächtige Per-sonen , dienst- oder herrenlose Knechte Herrn und Buben die nichtthun wollen hausen, Herbergen, verbergen, aufhalten oder ihnenetwas geben, bei Straf 5 Mark.

14 '.

So jemand mit Schelmerey, Diebcrry, Ehebreckercy, beschuldigtwird, sollen die Bauerrichker und Hausleute schuldig sein, selbigenin Haft zu nehmen und den Gografen, Voigten oder fürwo anmeldenbey Straf 10 Goldg.

In.

So jemand andern an seinen guten Gerichte, Ehr und Namengetadelt, schündet, oder unehrlichen Namen gegeben, soll der Geschol-tene ein solches dem Fisco anbringen, bei dessen Entstehung derSchuldner sowohl als Gescholten ist dafür angesehen werden und zwa-ren bei Straf von 10 Goldg.

16.

So jemand einen andern etwas enttragen, abgestohlen oder etwasabgenommen hatte, wie es auch Nahmen haben mochte, solches sollgleichfalls der Beschädigte wie vorhin und bei selbiger Straf von10 Goldg. anzumelden schuldig seyn.

17.

So jemand verstrichen oder Herrnloses Guth findet der soll esbei der dritten sonne dem Gografen, Bauerrichtern oder Voigten,anbringen und nicht verbergen, damit darum gekündigcr werde, daßes an den rechten Herrn komme, wiedrizcnfalls als wan er es selbstgestohlen oder genommen dafür angesehen und in die Straf von50 Goldg. verfallen sein.

1kl.

So jemand eines andern Vieh in seinen Korn, Kämpfen oderKohweidcn findet, der soll solches Vieh aufm gewöhnlichen Schüttestallbringen und da soll solches Viehe nicht von bannen genommen werden;

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