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Beilage /i8.
2 .
Es soll keiner dem andern Holz abhauen, selbiges hinwegführenoder enttragen, daß sonsten ebenfalls den Fisco in 5 Mark Strafe }verfallen sein soll.
3.
Soll keiner seine Hekken und Walle seinen Nachbaren zu Schadenzu hoch wachse» lassen, fonbccn■ selbige alle 4 2ahr abhaue» bei Strafvon 5 Mark.
4.
Es soll keiner seinen Machbaren zu nahe aufm Boecken z>r>z>olenoder sonst andere Bäume pflanzen und aufwachsen lassen, sonderndieselbe dergestalt zu schlichten schuldig sein, daß dadurch weder demNachbarn, weder dem Gemeinen wegen, Schaden zugefüget werdenmöge Bey Straf Fünf Mark.
5 .
Die so die Herenfloete und andere Lochen aufstcuren zu dämmenoder zu graben, auch bey oder längs dehnen Gemeinen Holwcgc die-selbe wirklich nicht aufgraben oder offenwahren, Also daß das Wasserdarinnen stehen bleibt, dadurch verderben, also daß es seinen rechtenLauf und Abfluß haben kann, sollen dem Fisco verfallen sein mit10 Mark.
6 .
Wer seine Wrechte Koningswege, Markwege Fuesschemme nichtmachet, sondern verfalle» läßt, soll dem Fisoo verfallen sein mit 3 Mark. |
Soll ein jedes Kirchspiel seine Landwehr in fleißige Aufsicht haben, sdieselbe zu graben, zu heggen in Guter Vcstung und Wrechte» halten >und währen dieselbe nicht austhuen oder verheurcn, noch das Holz idavon verkaufen und dasselbe hicrnächst vertrinken, sondern aufs !fleißigste bei einander waren und nach Gutbcfinden und vorhin ein- jgeholter Ordre des Gografen so viel nöthig in die Gemeine Wegeverbrauchen, wiedrigcnfalls die Baucrrichter dafür angesehen und demFisco in Straf 20 Goldg. verfallen sein. j
8 .
Die so in und an Gemeinen Holstrasen und zwirnlen-Wege, wiesie einen Namen haben, ungewdhntlichc Graben machen, die Erde aufihr Land und Kämpe fahre» und damit dieselbe düngen, sollen dein448co verfallen sein in 10 Goldg.
9.
Wie dann auch diejenigen so in der Gemeinheit Gras plaggen,mehrn, wodurch die Gemeinweide verdorben wird, sollen gleichfallsdem Fisco verfallen sein in 5 Goldg.
10 .
Sollen die Schlagbaume in den Landwehren und auf Gemeine» !
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