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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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Beilage 33.

Fällen, wenn eS zur Kluge kommt, und Li« moviret wird, und sel-biger auch realiter das Gut afficiret, bleibt die Instructio» des Pro-cesses, und dessen Deciston ganz allein den ordentlichen Gerichten, undbehalten selbige die Vollstreckung der Judicatorum ohne Concurrenzder Lathen-Gerichte, welchen aber vom Ausgang des Froeessus jedes-mal gehörige Nachricht, von dem Land - und andern Gerichten, gege-ben werden muß.

XII.

Wenn über die Qualistcation und Legitimation der Hände zu denGewinnrührigcn Gütern, Beschwerden entstehen, müßen darüber beider Cammer per rnodrnn simplicis querelae Vorstellungen geschehen,und von derselben darauf, dem Befinden und vorkommenden Umstän-den nach verfüget werden. Wenn aber der Querulant sich bei derVerfügung der Krieges, und Domainen-Cammer nicht beruhigen, undsein versagtes Recht behaupten will, soll ihm der Weg Rechtens, beider Regierung gestattet werden. Wenn

XIII.

hingegcntheil die Frage entstehet, ob ein Gut für verfallen, undcadücirt zu achten: So sollen weder die Larhen- oder Hofes - nochandere Civil-Gerichte, sich darüber eine Cognition zueignen, sondern,wenn der Besitzer oder Eigenthümer auf solchen Fall, bei der Lathcn-Bank, sich zu einer Amande nicht freiwillig ofs.-'.et, und Wir denbegangenen Fehler nicht condoniren, und den Privations - Rechtennicht renunriren: So soll, wie es sich von selbst versteht, die Kriegcs-und Domainen-Cammer, wenn ihr von den Lothen- oder Hofes-Gcrichten angezeiget worden, daß ein Gut verfallen, den AdvocatumIlse! instruircn, pro Fiseo die Caducirung mit dem Eigenthümerrechtlich auszumachen. Und da Fiscus nach dem Codice in allenProcessen, sein formn privilegiatum bei der Regierung hat, undsolche daselbst ausgeführet werden müßen, so gehöret auch die Jn-struction und Deciston eines solchen Privations-Processes dahin, undmuß bei derselben die Klage übergeben werden. Ehe aber die Klageintroduciret werden kann, muß das Lathen- oder Hofes-Gericht, vonden Umständen pflichtmaßig an die Cammer berichten, welche nach vor-hergegangener Anfrage, bei Unserm General- Directorio, den Advoca-tum Fisci gehörig und gemessenst zur Anstellung der Klage zu in-struircn hat. Was nun

XIV.

die Veräußerungen dieser HofeSrührigcn Güter anlanget, so ist billigdarunter ein Unterschied zu machen, welche modo voluntario geschehen,und die, so ob Concursum Creditorum seu ob pignus excquenduinveranlaßt werden müßen, da denn im erster» Fall, die Lathen - undHofes - Gerichte, wenn die Eigenthümer der Güter, bei ihnen denKauf anzeigen, oder, wenn in Erbthciluugcn selbige ad eruendum