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Beilage 33.
verum pretium öffentlich angehangen werden , allerdings die Licita»tion zu thun befugt fein, und die von ihnen getroffene freiwilligeVerkaufe und Adjudicalionen autboritatem judicialem haben sollen,jedoch dergestalt, daß die Eigenthümer nicht dabei eingeschränket sind,sondern die freiwillige Veräußerungen, sie geschehen auch publiff*,bei den ordentlichen Gerichten als den Foris rei sitae, vornehmenund bestätigen lassen können, in welchem Fall aber-die Land» undandere Gerichte bei Fünf Rthlr. Strafe verbunden bleiben, so wie oben§, 10. schon verordnet ist, den neuen l’ossessor, dem Lathen ° oderHofes-Gerichte sofort bekannt zu niachcn. Dahingegen
XV.
in allen Distractionibus necessariis, es geschehen solche bei Mino-rennen von den Pupillen - Eollcgiis, oder von den Gerichten obConcursum Creditorum, oder in exccutioncm judicatorum, wieauch Immissionen, die Direction und Veranlassung davon, denenGerichten, worunter die Güter gehören, allein verbleiben, und dieLathen- oder Hofesgcrichte, weil es dabei, ratione Citationis, liqui-dationis, et praeferentiae inter Creditores, wie auch rationo Prae-clusionis auf eine ordentliche Justitz - Pflege ankommt, worauf dieLathen- und Hofes-Gerichte nicht vercidet sind, davon schlechterdings,ganz und gar abstrahircn müssen. Und wenn
XVI.
in diesen Distractions- Fällen auf gehörige Licitationes, dann, demMeistbietenden das Gut adjudieiret werden muß: So haben die Ge-richte nicht allein in dem Adjudications-Söesdjeibe, den neuen Käuferzur Gewinnung, wenn solche geschehen müße, und keine Hände zuBuche stehen, anzuweisen; des Endes dann das Lathen- oder Hofes-Gericht in der im §. IX. gedachten Specifikation, zugleich mit aus-zudrücken hat, ob gewonnen werden muß, oder ob noch Hände, undwie viel zu Buche stehen, und in welcher Zeit gewonnen werdenmüße, sondern das Judicium Adjudicans ist, bei 10 Rthlr. Strafezur Oberbrüchten-Caffe, in jedem Contraventions-Fallc, auch schuldig,copiam vidi matam des Adjudications - Scheins, dem Lathen- oderHofes - Gerichte, auf des Ankäufers Kosten, zu commnniciren, damitletzteres ebenfalls davott instruirt wird, und im Stande,sei, in An-sehung der Behändigung, das nöthige zu verfügen und wahrzunehmen.
Jedoch darf dieses nicht eher, die, auf das gewinnrührige Gutconsentirte, und in dem Lcibgewinns - Register eingetragene Debitalöschen, als bis der Ankäufer, durch eine originale und in formaprobante ertheilte Quittung oder Attest, des judicii rei silao nach-gewiesen, daß die Kaufgelder völlig bezahlt worden. Da endlich aber
XVII.
bie Lathen - und Hofes - Gerichte bishero die Expeditionen der Ces-sioucn, Obligationen, und der Contracte gehabt, und nun, da diese