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Beilage 33*
sollen den Land- und anderen Gerichten, die Designationes der saiNlnt-lichen gewinnrührigen Stücken, cum pertinentiis und der darauf schoneingetragenen consentirten Schulden, cvmmunicirct werden, »ach derenEinhändigung gedachte Gerichte, unter welchen nur beschriebenenGüter liegen, bei FünfRthlr. im Unterlaffungs-Fall, verbunden sind,sämmltiche diese Güter, mit Bemerkung der Qualität und Größe, indas Grund- und Hypothcqucn-Buch, jedoch das erstemal ohncntgelt-lich einzutragen, und zugleich die darauf zur Zeit der Eintragungbereits haftende Schulden, als welche in den vorgebauten Designa-tionen specifice bemerkt werden sollen, mit zu cnrcgistrircn.
Wenn nun durch diese Verfügung allen Verdunkelungen genüg-same Vorsehung geschiehet, und verhütet wird, daß die Güter nichtso sehr mit Schulden oncriret werden, und wenn selbige als caducirta» Uns verfallen, die darauf consentirte Debita derselben Werth nichtganz absorbiren; So wird ferner hierdurch verordnet, daß
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bei vorkommenden Erbschafts - Gefallen und Theilungen, falls vondiesen gewinnrührigen Gütern, darunter mit welche zu dem Nachlaßgehören, es sei nun, daß der ganze Jmmobilar-Nachlaß aus derglei-chen Gütern allein bestehet, oder selbiges nur einen Theil daran aus-macht, die Lathen- oder Hofes-Gerichte sich davon ganz und gar nichtmclircn, sondern die Direction, in allen Erbschafts - Sachen, denLand- und andern Gerichten, welchen solche den Rechten nach zukommt/ferner überlassen sollen, indem die Lchns-Qualität eines Gutes, dar-unter kein besonderes Forum constituiren kann, sondern selbige obconnexilatem vor das Gericht, vor welches das Allode- und übrigeIm- und Mobiliar-Vermögen gehöret, als das Forum Hereditatisgezogen werden müßen, und davon nicht separiret werden können.Nicht weniger müßen die sonst zu treffende Contracte, als Verkaufun-gen, Vertausch- und Verschenkungen, von den Judiciis - Ordinariisfernerhin geschehen, weil in Beurtheilung derselben, und der Forma-lien, es auf die Kenntniß des Rechts mit ankommt; jedoch sollen dieLand - und andern Gerichte, in allen diesen Fallen, den Consensumalienandi, von den Lathen - und Hofes - Gerichten, vor Expeditiondes Contracts beibringen lassen, damit die Lathen- und Hofes-Gerichte,auf solche Art von Veränderung der Fossessoren genugsam insormi-ret, und in Stand gesetzt werden, ihre Erblathen-Bücher darnach zuergänzen. Ferner dürfen
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die Haupt-Pachter, oder die Lathen - und Hofes-Gerichte, wenn überdas gcwinnrührige Gut, ein Streit entstehet, und solcher rechtlicherörtert werden muß, sich darin keine Cogniiion anmaßen, indem, dasie nicht mit vercideten Rechts-Gelehrten besetzt sind, ihne keine Ju-risdictio Contentiosa zugestanden werden kann, sondern in allen den