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vorgenommen werden» und nebst den Wehänkigungen selbst geschehensoll. Wenn nun
VIII.
die Eigenthümer oder die Leibgcwinns - Träger in solche Umständekommen, daß sie genöthigt sind, Gelder zu »egotiircn, und auf dieGewinnrührigen Güter Schulden zu contrahiren: So hat, da selbigeals seuda impropria den Rechten nach, behandelt werden, in An-sehung derselben keine Verpfändung anders statt, als die, mit demLehnhcrrlichen Consens, welchen das Lathen- oder Hofes-Gericht inUnserm Name» zu ertheilen hat, authorisirt wird, geschiehet. Judem Ende muß ein solcher Oontrabcntc sich bei demselben melden,und geziemend um den Consens ansuchen, welcher, falls das Gut nichtschon auf die Halste des zu Buch stehenden Werths, verschuldet ist,niemalen versagt werden darf, sondern ohne alle Difsicultäten, dasLathen- oder Hofes-Gericht solchen unter seiner Hand und Siegel,jedesmal ertheilen, von dem Lathen- und Hofes - Gerichte aber, indessen Register oder Lagerbuch, sofort bei dem Gut oder Stück, soverpfändet werden soll, notiret und eingetragen werden muß. Mitdiesem erhaltenen Consensu, hat sich der Contrahente , sodann wei-ter bei dem ordentlichen Gericht zu melden, und von demselben dieObligation selbst, welche dem Consens originaliter beigefüget werdenmuß, expediren zu lassen. Damit hierunter nichts versäumet werde,so werden die Land- und andere Gerichte bei Fünf Rthlr. Strafe zurOber - Brächten - Casse und außerdem sub poena siullitatis , jedochmit Vorbehalt des Regresses, gegen das Judicium, so die Obligation,ohne vorher beigebrachten Consens des Lathen- oder Hofes-Gerichts,ausgefertigt, und eingetragen hat, befehliget, keine Obligation aufdergleichen Gcwinnrührige Güter, eher anzufertigen, noch in demGrund- oder Hypothequen - Buch einzutragen, bevor der Consens desLathen- oder Hofes - Gerichts , nicht in Originali beigebracht wordenist. Da auch
IX.
nach der jüngsten Hypothequen - Ordnung, ein jedes Civil-Gerichtgehalten, bei den, in den Hypothequen- und Grund-Büchern einge-tragenen Immobilien, derselben Qualität mit zu bemerken, so werdenselbige hierdurch von neuem angewiesen, dieser Vorschrift, auch inAnsehung der Gewinnrührigen Güter, ein Genüge zu thun, und derenQualität mit in dem Grundbuch zu nötiren, damit selbige um soeher dadurch in den Stand gesetzet werden, bei Verpfändungen, undallen denen Fallen, worin diesem Reglement zu Folge, die Concur-rentz des Lathen- oder Hofes - Gerichts nothwendig ist, die Posses-sores an selbige zu verweise», auch i» casu distractionis, in denEdictalibus, die Beschaffenheit des seil gebotenen Guts, dem -Publik»bekannt machen zu können. Um dabei um so sicherer zu gehen, so