Beilage 33. 113
und zuverläßige Aufnahme von den sämmtlichen in seinem Juris-dictions - Distrikt belcgenen Hobsrührigen Gittern und Stücken ausden vorhandenen alten Protocollis, und sonstigen Nachrichten zumachen, demnächst solche in ein ordentliches gebundenes Erbgewinns-Register, gleich den bei den ordentlichen Gerichten eingeführten Lager-Büchern dergestalt einzutragen, daß in der
Itcn Colonne der Name des Guts, worin es bestehe, und wo esbelegen? In der
2ten Colonne der Name des zeitigen Possessoris, und der sämmt-lichen Hände oder Leiber, mit Bemerkung der Zeit und desTages, da die Gewinnungen geschehen.
3ten der ohngefehre Werth des Guts.
sten, welche, und wie viel darauf consentirte Schulden haften,und quo die solche eingetragen worden?
5ten wie viel jedesmal bei den Gewinnungen und Ammanuationen,an Imudeniien - Pachten oder Zinsen rc. an die Renthen, undlöten was auf solchen Fall, an Juribus bezahlt worden? stehen,welches Gewinns - Register
VI.
stets bei dem Haupt-Pächter, als in dessen Behausung das Lathen-Gericht zusammen kommt, in der Renthei - Registratur verwahret,dahingegen, wo Lathen- und Hofes-Secretaricn vorhanden, von diesensowohl die Eintragung in die Leib - Gewinns-Bücher eigenhändig ge-schehen, als auch die Protocolla und sonstige Registraturen, von ihnenallein geschrieben, und von dem Lathcn- und Hofes-Gericht demnächstbloß unterzeichnet werden müßen, bleiben sollen, jedoch sonst von ihmdem Lathcn- und Hofes-Richter allein, nicht das geringste, ohneBeisein der Assessoren darin eingetragen, oder geändert werden darf.Letztere müßen auch nebst dem Lathen- und Hofes - Richter, die Be-händigungs - Briefe mit unterzeichnen, doch, wenn den Lcibgewinns-Trägern und Amma'nuatis Quittungen über die Praestationis gege-ben werden müßen, soll solche der Lathcn - und Hofes-Richter allein,mit Ausschlicffung der Assessoren ausstellen können. Dahingegen, wennden letzteren, die Muth-Zettel oder Scheine, zur neuen Gewinnung,zu ihrer Sicherheit ausgefertiget werden, das ganze Lathcn - oderHofes-Gericht, solche mit zu unterzeichnen, und deren Richtigkeit mit'zu attesti-ren hat, wie denn
VII.
der Lathen - oder Hofes - Richter, ohne Assistenz der zugeordnetenAssessorum und für sich allein schlechterdings mit Bestände nichtsvornehmen darf, sondern, falls sich die Leibgcwinns-Träger bei ihmmelden, oder sonst was zu suchen haben, auf die Zusammenkunft desLathen - oder Hofes - Gerichts, welche alle Quartal geschehen muß,wieder vorzubescheiden hat, da denn in Consessu judicii die Sache
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