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Beilage 33.
Publici ein Genüge thun: So sollen die Lathen- und Hofes-Richter,bei Antretung ihres Amts, das ist, wann Wir die Uebcrtragung derRenk- und Schlütereien in Pacht genehmiget haben, und der Haupt-,pacht-Contract ausgefertiget ist, mit nachstehendem Eide, welcher inClev - und Meursischen vor der Krieges» und Domainen-Cammer zuEleve, und in der Grafschaft Mark, vor der Krieges- und Domainen»Cammcr -Deputation zu Hamm, geleistet werden muß, sich verbinde».
Ich St. 9t. schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen leiblichen Eid,daß, da Seine Königliche Majestät, mir die Rentci 9t, in Pacht zuübertragen geruhet, und mir damit zugleich die Stelle und Amt einesLathcn - Hofes - Richters übertragen und conferiret worden ist, ichHbchstgedachtcr Sr. Königl. Majestät von Preußen, meinem allergnä-digsten König und Herrn und Dero Höchstem Königlichen Hause, neu,hold und gewärtig sein, besonders Dero Höchstes Interesse, in An-sehung der, unter dieser Rentei soclircnden Leibgcwinns - Güter, aufalle Weise zu erhalten und zu befördern suchen, die davon auskom-mende Laudemicn-©clbct, Pächte, Zinsen, Gewinn-Gelder, Sterbe-Gülden und dergleichen, so wie selbige aus den alten Behändigungs-Briefen und Registern constiren, oder sonst bekannt sind, treulichberechnen, und nicht gestatten will, daß den Besitzern solcher Güteroder den Leibgewinns - Trägern, bei aVinnrniiuulion, weder darunterungebührlich nachgesehen, noch selbige darin irgend übersetzet werden;jedoch, daß ich, nebst den zur Seite gesetzten Assessoren bei den Ge-winnungen, den hergebrachten Rechten und Gcwohnhciren, die ich mirfleißig bekannt machen werde, gcniüß verfahren, und selbige mit allerLegalität und Aufrichtigkeit wahrnehmen, dabei ordentliche Protokolle,in ein besonderes Buch abhalten, und die zu Buchsetzung der gewon-nenen Hände und Leiber, mit aller schuldigen. Genauigkeit verrichten,und mich in allen, wie es einem treuen rechtschaffenen Lathcn-Hofs-Richter gebühret, betragen will, So wahr mir rc. jc., welchen Eid
IV.
mit den nöthigen Abänderungen, die Assessores ebenfalls zu leisten,verbunden sind, und hat der jedesmalige Departemenlt-Raths fleißigeErkundigung einzuziehen, ob die Assessores oder Erblathcn - Scheffen,so oft dergleichen angesetzet worden, gehörig von den Lathcn - undHofe - Gerichten in Eid und Pflicht genommen, und zu dem Dienstangewiesen worden. Weil aber
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unumgänglich nothwendig ist, zur Conservatio» Unserer Gerechtsamen,an den oft crwchnten Gewinnrührigen Gütern, und zu Verhütungkünftiger Verdunkelungen derselben, daß die Lathcn- und Hofes-Gerichteselbst genau von derselben Anzahl, Qualität, und wann solche ver-fallen, aufs genaueste unterrichtet sind: So ist jedes derselben Gerichteschuldig, von Publikation dieses Reglements an eine ganz accurate